Erziehungszeiten Ausland

von
Stefanie Bekaert

Ich habe 8 Jahre in Deutschland gearbeitet und bin dann zu Beginn des Mutterschutzes zu meinem Mann nach Belgien gezogen. In Belgien habe ich nicht gearbeitet. Mein deutscher Arbeitgeber hat meinen Antrag auf Erziehungszeit auf zwei Jahre angenommen und mir jeweils "Mitteilungen zur Sozialversicherung" zukommen lassen, auf denen AV und RV mit 1 gekennzeichnet sind. Während der Elternzeit für mein erstes Kind, habe ich mein zweites kind bekommen. Wiederum hat mein deutscher Arbeitgeber die Erziehungszeit von diesmal drei Jahren anerkannt. Am Ende der Erziehungszeit habe ich meine Tätigkeit bei meinem deutschen Arbeitgeber wieder aufgenommen (Wohnort Belgien). Mein Arbeitsvertrag wurde die gesamte Zeit aufrecht erhalten und wegen der umstellung auf Teilzeit nur geändert. Inzwischen wohne ich wieder in Deutschland, arbeite weiterhin beim gleichen Arbeitgeber und bin von meinem belgischen Mann geschieden. Gemäß belg. Scheidungsrecht erhalte ich keinen Rentenausgleich. Werden die Erziehungszeiten in Belgien für meine Kinder bei der deutschen Rentenberechnung anerkannt? Danke für Ihre Antwort.

von
öha

Stellen Sie einfach den entsprechenden Feststellungsantrag bei der DRV, dann wissen Sie es.

Den geschilderten Umständen nach sollte der Anrechnung im deutschen Rentenkonto aber nichts entgegenstehen.

Bzgl. des Versorgungsausgleichs sollten Sie sich fachlichen Rat einholen und ggf. beim deutschen FamG den Antrag auf Versorgungsausgleich stellen - wenn es was zu verteilen gibt.

Experten-Antwort

Hallo Stefanie Bekaert,

Kindererziehungszeiten können unter Umständen auch bei Erziehung im Ausland anerkannt werden, wenn bis unmittelbar vor der Geburt (bzw. unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist) Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Wird während der Kindererziehungzeit (KEZ) ein zweites Kind geboren, dann gilt die KEZ als versicherte Beschäftigung, sodass die Voraussetzung "unmittelbar vor Geburt" auch erfüllt wäre.

Nach Ihren Angaben sieht es so aus, als könnte diese Regelung auf Sie zutreffen - verbindlich kann dies allerdings nur Ihr zuständiger RV-Träger entscheiden. Bitte stellen Sie dort einfach einen Antrag auf Kontenklärung und in diesem Verfahren wird dann auch über die KEZ entscheiden - Sie erhalten im Ergebnis einen Feststellungsbescheid mit allen bisher in der deutschen RV anrechenbaren Zeiten.

von
-/-

Werfen Sie doch mal hinsichtlich des Versorgungsausgleich einen Blick in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, ob - sofern gewollt - da nichts mit einem separaten Antrag in Deutschland möglich sein könnte ...

von
Stefanie Bekaert

Herzlichen Dank für die Antworten. Insbesondere für die Experten-Antwort!!!
Bezüglich Versorgungsausgleich habe ich wohl jetzt noch viele Stunden Internet-Recherche vor mir!

von
-/-

Art. 17 Abs. 3 EGBGB

(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden
Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist
und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der
Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,
1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft
erworben hat oder
2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht
unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt,
soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht
widerspricht.

Gesetzestext gibt`s bei http://bundesrecht.juris.de

von
Der Ländliche Beobachter

Ich finde es unfair, wenn man für Kinderziehungszeiten 3 Entgeltpunkte bekommt, während man für Militärzeiten nicht einmal 1 Entgeltpunkt pro Jahr bekommt.

Offensichtlich ist dem Staat sein eigener Schutz weniger Wert als die Lustgewinnung seiner Bürger.

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