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Experten-Antwort

Erziehungszeiten / Ausland

von Sebastian Hoffmaier11.01.2014 | 07:15
1175 Ansichten
2 Antworten

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Ich bin deutscher und arbeite derzeit als Zivilangestellter der NATO im europaeischen Ausland (zweiter zeitlich befristeter Arbeitsvertrag). Vor meiner Beschaeftigung bei der NATO habe ich in Deutschland gelebt und gearbeitet. Ein Umzug nach Deutschland ist langfristig geplant. Meine Verlobte ist EU Auslaenderin und derzeit Studentin (Auslandsstudium). Wir erwarten im August ein gemeinsammes Kind. Besteht hier ein Anspruch auf Erziehungszeiten? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Herr Hoffmaier,

zunächst einmal ist zu klären, wem die Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden sollen. Der Grundsatz besagt hier, dass demjenigen die Erziehungszeiten zuzuordnen sind, der sein Kind erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen, soweit keine gemeinsame Erklärung beider Elternteile über eine Zuordnung zu einem Elternteil abgegeben wurde.

Dann ist zu beachten, dass eine Erziehungszeit nur dann angerechnet werden kann, wenn die Erziehung in Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, werden Sie Ihr Kind zunächst im europäischen Ausland erziehen.

Bei Erziehung im EU-Ausland kommt eine Anrechnung von Erziehungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur sehr eingeschränkt in Betracht, z.B. in Fällen, in denen der Antragsteller vor und nach der Geburt ausschließlich Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt hat. Eine weitere Möglichkeit der Anrechnung besteht ggf. in den Fällen, in denen der ausländische Staat in dem die Erziehung erfolgte, eine Anrechnung von Erziehungszeiten nach seinem System nicht kennt. Hier kann es zu einer Anrechnung in Deutschland kommen, wenn unmittelbar vor der Geburt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde.

Im Einzelnen sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung bei Erziehung außerhalb Deutschlands nicht immer sehr einfach zu prüfen.

Ich würde Ihnen daher empfehlen, zu gegebener Zeit einen Antrag auf Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland (oder z.B. einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung bzw. einem Versicherungsamt einer Stadt- oder Gemeindeverwaltung) zu stellen und somit eine abschließende Klärung herbeizuführen.

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1 Antworten

Dr. Surbieram 11.01.2014 | 11:50
Nein, für ihre Verlobte ist das Land mit Erziehungszeiten zuständig, dessen Staatsbürgerschaft sie hat.
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