Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Andrea,
soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht überwiegend erzieht, muss für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgegeben werden. Diese Erklärung kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate, abgegeben werden.
Ihre Freundin sollte sich gemeinsam mit dem Vater der Kinder an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.
Weitere Informationen finden Sie in dem Faltblatt "Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente":
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=24
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