Hallo B.Ohnesorg,
zunächst mal, Sie können nicht mehr aus der Krankenkasse rausfliegen.
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beginnt erst mit Bewilligung der Rente, bei rückwirkender Rente dann auch rückwirkend. Bis zur Entscheidung über den Rentenantrag läuft die vorrangige Pflichtversicherung wegen KG-Bezug, anschließend ggf. wegen ALG.
Mit dem Rentenantrag wird bereits eine Meldung zur KVdR an die Krankenkassen abgesetzt, grundsätzlich sind Sie damit schon ab Antragstellung weiter krankenversichert (UND beitragspflichtig!), sofern nicht die oben genannten Vorrangversicherungen greifen - das kann auch eine Familienversicherung sein. Besteht während des Antragsverfahrens keine vorrangige KV, dann erst müssen Sie auch Beiträge bis zur Entscheidung über den Rentenantrag zahlen, mind. rd. 170 EUR, Einkommensgrundlage 900 EUR mtl. auch wenn Sie die nicht haben. Wird die Rente zurück in diesen Zeitraum festgestellt, kommt es zur Verrechnung - 2x Beiträge werden nicht fällt.
Ob überhaupt die KVdR möglich ist, prüft die Krankenkasse entsprechend der erhaltenen Meldung, darüber erhalten Sie einen Bescheid. Ohne Zugang zur KVdR, werden Sie ab Rentenbeginn freiwilliges Mitglied der KV.
> Und wie ist es, wenn man widerspricht? Oder sogar gegen die Entscheidung klagt?
Können Sie gerne machen, wenn Sie Zweifel an den Entscheidungen der KK haben. Wird Sie trotzdem nicht von der berechtigten Beitragszahlungspflicht entbinden, notfalls kommt der Gerichtsvollzieher ;-) Seit 2007 besteht KV-Zwang, der ist auch grundsätzlich nicht in einem Monat umsonst ist. Wenn Sie mehr über die verschiedenen Möglichkeiten der einzelnen KV-Arten lesen möglichen, fangen Sie hier an (die §§ 5-10 reichen schon) :
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/BJNR024820988.html#BJNR024820988BJNG000300328
Ansonsten kann ich Ihnen ein Forum empfehlen, in dem zwar nicht über Rente geredet wird - aber "Tattaaahh" ...über KV:
http://www.krankenkassenforum.de/
Gruß
w.