Damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiterhin erfüllt bleiben (d.h. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung vorliegen, die verlängert werden können z.B um Zeiten der Arbeitslosigkeit) ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich arbeitslos melden, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben und hieraus keine vollständigen Pflichtbeiträge erreichen (nur Zuschläge).
2. Üben Sie dagegen eine geringfügige Beschäftigung aus und haben Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (volle Pflichtbeiträge werden entrichtet) ist eine Arbeitslosmeldung nicht erforderlich.