Ich erhalte zur Zeit eine befristete volle EU-Rente bis 31.12.2016. Nun habe ich den Bescheid erhalten, dass die Rente als Dauerrente weitergewährt wird.
Aus meinem zur Zeit noch bestehenden Arbeitsverhältnis besteht ein Anspruch auf Urlaubs- und Überstundenbezahlung.
Meine Fragen sind:
Wann muss ich diesen Anspruch geltend machen? Ich möchte die Geldleistung aus persönlichen Gründen erst in 2017 erhalten.
Ist der Stichtag der Dauerrente der 01.01.2017?
Erhalte ich im Zahlungsmonat Rente.
In welcher Form muss ich die RV informieren, da ja nun auch eine neue Rentenberechnung erforderlich ist.
Hallo Herr Dobbrunz,
ob und ggf. bis wann Sie einen möglichen Anspruch auf Urlaubs- und Überstundenbezahlung bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen müssen, ist ein Frage des Arbeits- bzw. Tarifrechts. Hierzu kann die Deutsche Rentenversicherung keine Auskünfte geben.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihr Personal-/Lohnbüro. Evlt. kann Ihnen auch Ihr Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft Auskunft geben.
Ob Sie im Monat der Auszahlung der Urlaubs- bzw. Überstundenbezahlung noch Rente erhalten, ist davon abhängig, ob dieser Betrag als Hinzuverdienst zählt.
Ruhte Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der befristeten Rente schon bereits ab dem damaligen Rentenbeginn (aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung), wäre die Zahlung gar nicht zu berücksichtigen. Falls Ihr Arbeitsverhältnis bislang nicht ruhte oder erst nach Rentenbeginn (z.B. mit Erteilung des damaligen Rentenbescheides), wäre die Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Je nach Höhe hätten Sie dann ggf. nur noch einen Anspruch auf eine Teilrente oder die Rente würde im Monat der Auszahlung gar nicht gezahlt. Das kommt auf Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen an.
Bitte schauen Sie hierzu in Ihren Rentenbescheid.
Über die Auszahlung müssen Sie Ihre Rentenversicherung informieren, damit von dort geprüft werden kann, ob Sie Hinzuverdienst erzielt haben oder nicht, und in welcher Höhe Ihnen die Rente für diesen Monat noch zusteht.
Eine neue Rentenberechnung ist jedoch nicht erforderlich. Es verbleibt bei dem bisherigen Leistungsfall, lediglich die Befristung der Rente entfällt.
Sofern noch Beiträge nach dem ursprünglichen Leistungsfall gezahlt worden sind, werden diese erst bei einem neuen Leistungsfall (z.B. Alter) berücksichtigt.