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Experten-Antwort

EU-Rechnte und Honorartätigkeit

von Karin Rosenrot11.04.2016 | 18:06
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, die montl. Höhe des Zuverdienstes ist mir bekannt (450,00 Euro Minijob). Ich kann aber nur auf Honorarbasis (künstlerische/handwerkl. Tätigkeit) dazu verdienen. Minijob ist für mich nicht möglich. Kann ich pro Monat ebenfalls ein Honorar in Höhe von 450,00 Euro und 2 x im Jahr in Höhe von 900,00 Euro (müssen diese 2 x extra beantragt werden - wenn ja - wo?) dazu verdienen. Die Rechnungen würden an e.V. und ähnl. Organisationen gestellt werden. Meine 2. Frage: ich werde dieses Jahr 63 Jahre, wann muss ich mich um die Umwandlung von der EU-Rente (Schwerbehinderung 50 %) auf die Altersrente kümmern und gelten dann andere Bestimmungen für den Zuverdienst? Mit freundlichem Gruß K. Rosenrot

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karin Rosenrot,

dem Beitrag von Schade kann ich prinzipiell zustimmen. Hinsichtlich der Frage des zulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bei selbständig Tätigen möchte ich zusätzlich auf die entsprechenden Ausführungen in den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger verweisen, welche sie unter

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR5.2.7

abrufen können.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@Andr*as

Ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass „K. Rosenrot“ eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Sollte es sich noch um eine Erwerbsunfähigkeitsrente handeln, wäre eine selbständige Tätigkeit tatsächlich nicht zulässig. Danke für den Hinweis.

@Karin Rosenrot

„Andr*as“ hat Recht. Ergänzung: Sollte es sich bei Ihrer Rente noch um eine Erwerbsminderungsrente (Anspruch bereits vor dem 01.01.2001 entstanden) handeln, so sind Sie bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unabhängig von Ihrem Gesund­heitszustand und der Höhe Ihres Einkom­mens grundsätzlich nicht mehr erwerbs­unfähig.

Entsprechende Hinweise finden Sie ebenfalls in der bereits angegebenen Broschüre.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Schadeam 11.04.2016 | 18:37
Wenn Sie 35 Versicherungsjahre haben, hätten Sie schon ab 60+7 Monaten die Umwandlung in Altersrente beantragen können. Haben Sie keine 35 Jahre geht es eh erst mit 65+7. Aber für den Zuverdienst ist das wurst. Da gelten bei selbständiger Tätigkeit zunächst mal als Gewii Grenze 5400 € (=12 mal 450). Sofern Sie eine monatliche Gewinnermittlung machen und das auch entsprechen nachweisen können, dürften Sie in 10 Monaten maximal 450 € und in 2 Monaten maximal 900 € gewinn erzielen. Das ist aber bei selbständigen Tätigkeiten oft nicht ganz einfach......
Andr*asam 12.04.2016 | 14:19
Wenn es sich tatsächlich um eine Erwerbsunfähigkeitsrente handelt, sollte doch selbständige Tätigkeit gar nicht zulässig sein? Oder unterstellen Sie, dass die Fragestellerin in Wirklichkeit eine Erwerbsminderungsrente meint?
Deutsche Rentenversicherung
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