Eu Rente

von
fritzi

Hallo Rentenexperten,

bei einer Begutachtuing bezüglich Erwerbsunfähigkeitsrente schreibt
ein Gutachter, u.A., (...) die Probandin leidet wahrscheinlich
an (...). Nun ist es so, dass die Rentenversicherung und auch das
Landessozialgericht, vor welchem das Verfahren läuft, dieses
"wahrscheinlich" so auslegt als wenn die festgestellten
Gesundheitsstörungen, und deren sind ettliche festgestellt, auch
qualitative und quantitative Einschränkungen im Berufsleben,2 Stunden
bis unterhalbschichtig einsetzbar, nicht vorgelegen hätten.
Kann mir jemand eine Argumentation aufzeigen wie man das Gericht
umstimmt? Das betreffende Gutachten wurde nach § 109SGG ist erstellt. Ist es angreifbar dass der GA die "schwammige" bezeichnung "wahrscheinlich" verwendet?

von
Philipp

Guten Tag Fritzi,
da haben Sie echt ein Problem. Der verwendete Begriff "wahrscheinlich" beinhaltet praktisch eine "Verdachtsdiagnose". Dies reicht aber nicht aus, da im Sozialrecht die objektive Beweislast gilt. Nachgewiesen ist damit die Leistungseinschränkung nicht.
Da es sich um Gutachten nach § 109 SGG handelt, haben Sie den Gutachter selbst bestimmt. Ein neues gutachten wird das gericht sicher nicht in Auftrag geben.
Das Gericht "umzustimmen" erscheint mir äußerst fraglich.
Philipp

von
Michael1971

Der ganze Satz, "die Probandin leidet warscheinlich an" ist für die Beurteilung Ihrer Erwerbunfähigkeit irrelevant.

Maßgeblich ist nur, welche medizinischen Daten sich feststellen lassen. Z.b. kann festgestellt werden, inwieweit ein Kniegelenk in der Beweglichkeit eingeschränkt ist. Aus der Schwere dieser Einschränkung ergibt dann ggf. ein qualitative oder quantitative Einschränkung der Erwerbsminderung. Auf welcher Erkrankung/Unfall diese eingeschränkte Beweglichkeit sicher oder warscheinlich beruht, ist nicht entscheidungserheblich.

Sie sollten sich also auf die vom Gutachter erhobenen Daten stützen (sofern für Sie günstig). Darüberhinaus sollten Sie das Gericht darauf hinweisen, dass die vom GA "warscheinlich" festgestellte Erkrankung lediglich eine persönliche Schlussfolgerung darstellt und er dadurch zum Ausdruck bringt, dass er es auch nicht so genau weiß.

von
Realist

WAHRSCHEINLICH heißt: "Kann sein, kann aber auch nicht sein!"

So eine schwammige Aussage gehört meines Erachtens nicht in ein objektives Gutachten!

Experten-Antwort

Hallo fritzi,
es ist immer sehr schwer, derartige Einzelfallgestaltungen von fern zu beurteilen (ist es z.B. so - wie Michael1971 andeutet-, dass eine Leistungseinschränkung nachweislich vorliegt und nur die Ursache "wahrscheinlich" ist? Oder ist bereits das Bestehen der Beschwerden als "wahrscheinlich" bezeichnet? Etc.).
Ich kann Ihnen da leider nicht weiter helfen.
Alles Gute!

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