Hallo Rentenexperten,
bei einer Begutachtuing bezüglich Erwerbsunfähigkeitsrente schreibt
ein Gutachter, u.A., (...) die Probandin leidet wahrscheinlich
an (...). Nun ist es so, dass die Rentenversicherung und auch das
Landessozialgericht, vor welchem das Verfahren läuft, dieses
"wahrscheinlich" so auslegt als wenn die festgestellten
Gesundheitsstörungen, und deren sind ettliche festgestellt, auch
qualitative und quantitative Einschränkungen im Berufsleben,2 Stunden
bis unterhalbschichtig einsetzbar, nicht vorgelegen hätten.
Kann mir jemand eine Argumentation aufzeigen wie man das Gericht
umstimmt? Das betreffende Gutachten wurde nach § 109SGG ist erstellt. Ist es angreifbar dass der GA die "schwammige" bezeichnung "wahrscheinlich" verwendet?