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EU-Rente

von MHPretzien105.08.2008 | 13:55
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17 Antworten

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Hallo, ich bekomme Erwerbsminderungsrente seit 1995.Ab 2004 wurde mir rückwirkend volle Eu-Rente gewährt.Jetzt wird die Rente neu berechnet.Da sich die Zurechnungszeiten geändert haben hoffe ich auf eine Erhöhung der Rente. Wer kann Auskunft geben ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich sehe es ähnlich wie "Schade". Vor allen Dingen kann man keine Aussage machen, da immer noch nicht bekannt ist, welche RT sie tatsächlich seit 1995 bekommen. Erwerbsminderungsrente gab es damals noch nicht. Es gab EU- und BU-Renten. Wenn Sie eine EU-RT (wegen Arbeitsmarkt) erhielten, wird diese auf grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in eine volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt.

16 Antworten

pro-fess-oram 05.08.2008 | 14:10
WARUM WIRD IHRE EU_RENTE NEU BERECHNET???
MHPretzien1am 05.08.2008 | 14:20
weil meine Rente von 1995 bis 2004 immer nur auf jeweils 3 Jahre bewilligt wurde,da ich nur teilweise Erwerbsunfähig war und auf Grund des verschlossenen Arbeitsmarktes die Rente bewilligt bekam. Auf Grund meiner gesundheitlichen Situation habe ich volle Eu-Rente beantrag und nach Gutachterstellung bewilligt bekommen und dies rückwirkend ab 2004.
Schadeam 05.08.2008 | 14:52
dann werden Sie ja in einigen Tagen den Rentenbescheid in Händen halten und sehen, ob sich an der Höhe etwas ändert. Da zwischen 1995 und heute unzählige Gesetzesänderungen ins Land gegangen sind, möchte ich nicht über die Höhe spekulieren, mein Tipp: rechnen Sie damit, dass der Betrag gleich bleibt, dann sind Sie keinesfalls enttäuscht.
Rosannaam 05.08.2008 | 15:38
So sehe ich das auch. Die früher gezahlte ErwerbsUNFÄHIGKEITSrente wird jetzt ab 2004 nicht mehr auf Zeit, sondern auf Dauer gezahlt. Es bleibt aber die Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine "Umwandlung" in eine ErwerbsMINDERUNGSrente erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Somit erfolgt auch keine Neuberechnung der Rente, weil kein neuer Leistungsfall eingetreten ist (Zurechnungszeit würde u.U. anders bewertet, allerdings auch ein Abschlag von 10,8 % berücksichtigt!). Anders würde es sich nur verhalten, wenn ab 1995 - 2003/2004 eine BU-Rente gezahlt wurde. Dann würden sich durch eine Umwandlung in eine volle EM-Rente schon diese Änderungen in der Berechnung ergeben. MfG Rosanna.
MHPretzien1am 05.08.2008 | 16:27
danke für die Antworten.Hier noch ein paar Einzelheiten. Ich bekam ab Okt.1995 Erwerbsminderungsrente auf Grund des verschlossenen Arbeitsmarktes in voller Höhe und dies ausgelöst durch einen Wegeunfall.Bis 2004 jeweils für drei Jahre verlängert.Der Bescheid vom Dezember 2004 sagt aus, das ich rckwirkend ab Antragsstellungsdatum August 2004 eine volle den neuen EU-Bestimmungen entsprechende Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte.Nun erfolgt auf Grund eines BGH-Urteils eine Neuberechnung, deshalb meine Annahme das sich die Rente erhöht,weil andere Berechnungsgrundlagen vorliegen.Die Auskunft der Rentenversicherung hierzu war, das alle bewilligten EU-Zeitrenten, also alle drei Jahre neu berechnet werden sollen.Und dann ab August 2004 die volle EU-Rente bis zur Altersrente.Ich bin jetzt 46 Jahre alt.Vielleicht kann ja doch einer eine genauere Antwort geben. Danke .
Rosannaam 05.08.2008 | 16:41
Hallo MHPretzien1, ich bin jetzt noch ratloser als vorher! Denn ich weiß beim besten Willen nicht, weshalb die VOLLE Erwerbsunfähigkeitsrente (von 1995 - 2004 als Arbeitsmarktrente gezahlt) ab August 2004 plötzlich als ErwerbsMINDERUNGSrente ( = neues ab 01.01.2001 geltendes Recht!) gezahlt wird, nur weil es jetzt eine Dauerrente und keine (Zeit-)Arbeitsmarktrente mehr ist. Dann müsste - damit diese Konstellation zutrifft - die bisherige EU-Rente weggefallen und ein neuer Leistungsfall für eine EM-Rente eingetreten sein! Das ist doch wohl nicht der Fall. >Die Auskunft der Rentenversicherung hierzu war, das alle bewilligten EU-Zeitrenten, also alle drei Jahre neu berechnet werden sollen.Und dann ab August 2004 die volle EU-Rente bis zur Altersrente.< ??? DAS verstehe ich überhaupt nicht! Weshalb bzw. auf welcher Rechtsgrundlage sollte denn alle 3 Jahre eine Neuberechnung erfolgen? Da haben Sie bestimmt etwas mißverstanden. Und welches BGH-Urteil ist gemeint, wonach die Rente neu zu berechnen ist? Würde sich tatsächlich herausstellen, dass anstelle der EU-Rente jetzt die EM-Rente zu zahlen ist (mit neuem Leistungsfall und Rentenbeginn 01.08.2004), wäre die EM-Rente ja mit einem Abschlag von 10,8 %behaftet (zu zahlen wäre aufgrund des Besitzschutzes allerdings die Rente in bisheriger Höhe). Also sorry, aber mehr kann ich dazu nicht sagen. Alles etwas undurchsichtig für mich. Vielleicht ist jemand anderes schlauer. MfG Rosanna.
Zweiflerinam 05.08.2008 | 16:59
Urteils des Bundessozialgerichtes vom 24.10.1996 (Az.: 4RA31/96) ?
MHPretzien1am 05.08.2008 | 16:56
genauso ist es.Es ist ein neuer Rentenfall aufgetreten.Der Besitzschutz wurde ebnfalls mitgeteilt.Also die neue Rente kann nicht niedriger ausfallen.Da bei der neuen Rente aber Anrechnungszeiten dazu kommen nahm ich an, das trotz der 10,... Abzüge doch etwas mehr heraus kommt.
Schadeam 05.08.2008 | 17:36
nachdem Sie es immer noch nicht geschafft haben uns allen zu erklären, warum Sie eigentlich glauben, dass Ihre seit Jahren gezahlte volle Rente nun aus heiterem Himmel höher ausfallen soll, müssen Sie wohl warten, bis Sie die "Neuberechnung" tatsächlich in Händen halten. Auch bin ratlos, welches Urteil Sie eigentlich meinen....
Theoam 05.08.2008 | 18:07
Hallo Zweiflerin, sind die Angaben (Datum, Aktenzeichen) richtig? Ich finde es nicht Theo
MHPretzien1am 05.08.2008 | 18:07
Hallo Zweiflerin, danke für die Angabe des BGH Urteils.Leider kann man dieses nicht mehr einsehen. Ich werde wohl doch die Berechnung abwarten.
Paulaam 05.08.2008 | 18:10
Oh, oh, mir kommt da etwas in den Sinn. Der berühmte BSG-Senat hat einmal entschieden, dass die RV-Träger seit 40 Jahren (!!) falsch verfahren. Die Weitergewährung einer Zeitrente ist nicht in der Weise vorzunehmen, dass - nur - einfach wetergewährt wird. Es handelt sich nach der Auffassung dieses Senates um eine neue Rente mit den zum Zeitpunkt der Weitergewährung geltenden neuen Berechnungsvorschriften. Die BfA ist m.E. diesem Urteil gefolgt (sie konnte ja nicht anders). Die LVA'en sind dem Urteil nicht gefolgt. Die Angaben zum Urteil von "Zweiflerin" sind wohl nicht korrekt. Für Spezies der Regionalträger: suchen Sie mal im ISRV bei FAVR und AGFAVR Paula
Theoam 05.08.2008 | 18:28
richtig, aber stimmt das Aktenzeichen? Theo
Zweiflerinam 05.08.2008 | 18:27
In diesem Urteil war das BSG zu der Auffassung gekommen, dass es sich bei der Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht um eine bloße zeitliche Verlängerung des bisherigen Rentenanspruchs handelt, sondern um die eigenständige und voll inhaltliche erneute Zuerkennung eines neuen Rentenanspruches. Das hat zur Folge, dass abgestellt auf den Zeitpunkt des Beginnes des neuen Rentenanspruches die Rentenhöhe neu zu bestimmen ist, wobei es bei dem ursprünglichen Zeitpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verbleibt.
Theo (Ergänzung)am 05.08.2008 | 19:07
Das Aktenzeichen und Datum sind wohl richtig. Offenbar hat das BSG diese Entscheidung nicht in seine Urteilssammlung aufgenommen. Theo
Paula (Ergänzung)am 05.08.2008 | 19:09
Das habe ich inzwischen gefunden: Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurden die Bestimmungen zur Weitergewährung von befristeten Renten in § 102 Abs. 2 - 4 SGB 6 zum 01.05.2007 neu gefasst. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung klargestellt, dass bei der Weitergewährung einer Rente auf Zeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der vorherigen Frist nicht vom Eintritt eines neuen Leistungsfalles mit der Folge der Bestimmung eines neuen Rentenbeginns und der Neuberechnung der Rente unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Weitergewährung geltenden Berechnungsvorschriften auszugehen ist, sondern es sich insoweit lediglich um eine Verlängerung des ursprünglichen Anspruchs handelt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Der Gesetzgeber ist mit der Klarstellung einer anders lautenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.10.1996 (ISRV:RE:4 RA 31/96) und Beschluss vom 02.05.2005, B 4 RA 212/04 B) entgegengetreten und hat die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt. Paula
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