Hallo Tom,
grundsätzlich können Erwerbsminderungsrenten nur ins Ausland gezahlt werden, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht, wenn der Berechtigte in einen Staat verzieht, in dem die EWG-Verordnungen über die soziale Sicherheit anzuwenden sind oder mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, in dem entsprechende Regelungen vorgesehen sind.
Allerdings ist zu beachten, dass Rententeile, welche auf Beitragszeiten, die außerhalb der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden, nur abhängig von bestimmten Stichtagen eingeschränkt oder überhaupt nicht ins Ausland gezahlt werden.
Vor dem Verzug sollten Sie sich daher in jedem Fall bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen!