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eu-rente

von zoe5025.02.2009 | 00:02
1358 Ansichten
6 Antworten

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ich bekomme eine unbefristete EU-Rente. Da ich sehr gerne male, möchte ich gerne mal eine Vernissage machen.Gibt es dafür Richtlinien, o.ä. ? Vielen Dank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Erzieltes Einkommen wird auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet. Dabei wird auch Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt. Soweit die Einkünfte 400 € im Monat übersteigen, ist zu prüfen, ob die Rente eventuell als Teilrente zu zahlen ist. Im Rentenbescheid sind die individuellen Hinzuverdienstgrenzen in der Anlage 19 aufgeführt. Die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.

5 Antworten

Hobelam 25.02.2009 | 08:43
Die Rentenversicherung hat bislang keine Vernissage-Richtlinie erlassen. Europäische Regelungen sind mir ebenfalls nicht bekannt!
Leonardo da Vinciam 25.02.2009 | 08:51
Nach den mir vorliegenden vorläufigen EU-Richtlinien für erwerbsgeminderte Künstler, die allerdings noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (also insoweit unter Vorbehalt steht) beträgt die räumliche Höchstgrenze für Vernisagen 400 qm. Diese darf zweimal im Jahr überschritten werden. ;-)
-_-am 25.02.2009 | 10:09
Maßgeblich sind die Ihnen im Rentenbescheid bekanntgegebenen Einkommensgrenzen. Wenn Ihr Rentenbescheid schon älter ist, können Sie sich die aktuellen Einkommensgrenzen vom Rentenversicherungsträger mitteilen lassen. Bis 400,- € mtl. sind rentenunschädlich und 2 mal im Jahr dürfen Sie bis zum Doppelten (bis 800,- €).
ACHTUNG!am 25.02.2009 | 11:42
Wenn es sich hier um eine EU-Rente nach altem Recht handelt (klingt fast so), dann steht eine selbständige Tätigkeit auch im geringfügigen Rahmen dem Rentenbezug entgegen!!!
EU-Rente?am 25.02.2009 | 20:58
Das ist eben häufig das Problem, wenn man nur ahnen kann, was der Fragesteller tatsächlich bezieht. Wenn es tatsächlich eine "alte" EU-Rente ist, muss vor der Entziehung eine Anhörung und ein Bescheid ergehen. Bevor sich dann etwas ändert, ist die selbständige Erwerbstätigkeit vielleicht ganz zufällig schon wieder beendet. Derweil kann man aber auch die Rente wegen Erwerbsminderung nach "neuem" Recht beantragen.
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