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EU-Rente

von holli58702.06.2009 | 07:20
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Vom Versorgungsamt wurde mir ein GdS von 50 zuerkannt. Vom Kreis habe ich einen GdB von 80. Da ich mich Gesundheitlich nicht in der Lage sehe einer Beschäftigung nachzugehen, möchte ich eine EU-Rente beantragen. Meine Frage an Sie ist das möglich? Ich bin jetzt 57 Jahre alt.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Beiträgen von "FUN", "Aha" und "Corletto" wird zugestimmt. Der GdB, den das Versorgungsamt feststellt, spiegelt Ihre Stellung im gesellschaftlichen Leben wieder. Der Rentenversicherungsträger stellt auf die Frage ab, ob und welche Arbeiten der Versicherte noch verrichten kann. So ist zum Beispiel ein Rollstuhlfahrer durchaus in der Lage als Sachbearbeiter noch voll zu arbeiten, ist aber vom Versorgungsamt als Schwerbehinderter anerkannt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Den bisherigen Beiträgen kann nur zugestimmt werden. Ein bestimmter Grad der Behinderung bzw. Schädigung muss nicht gleichzusetzen sein, mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit im Rentenrecht; er kann aber ein Indiz hierfür sein. Ein GdS bzw. GdB hat vielmehr die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in ALLEN Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt.

Wenn Sie - und auch Ihre behandelnden Ärzte - der Auffassung sind, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keinerlei Tätigkeit (egal welcher Art) mehr für 6 Stunden und mehr täglich ausüben können, dann stellen Sie doch einfach einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Wie allerdings die Erfolgsaussichten wären, kann Ihnen hier im Forum nur niemand beantworten.

5 Antworten

Ahaam 02.06.2009 | 08:30
Ein Anspruch auf eine evtl. Renten wegen Erwerbsminderung ist unabhängig von einer Prüfung durch das Versorgungs- oder Gesundheitsamt! Sie müssen voll oder teilweise EM im Sinne der DRV sein - Begrifflichkeit siehe § 43 SGB VI sein und die versicherungsrechtliche Seite von 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der EM aufweisen können (ggf. gibt es auch hierzu Ausnahmen - je nach Einzelfall). Eine EM stellt die DRV selbst und in eigener Zuständigkeit fest - in der Regel AUF ANTRAG!
F U Nam 02.06.2009 | 08:15
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Hierbei ist das Vorliegen einer Schwerbehinderung sicherlich ein Indiz dafür, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten ist, jedoch wird grundsätzlich eine gesonderte Prüfung über das Vorliegen von berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beim Rentenversicherungsträger eingeleitet.
Corlettoam 02.06.2009 | 10:52
Jemand kann einen GdB von 100% haben , aber ist dennoch VOLL arbeits/erwerbsfähig. Andererseits kann jemand auch voll erwerbsfähig sein und hat aber trotzdem keinen oder nur ein geringen GdB zuerkannt bekommen. Ergo sagt ein GdB NICHTS über eine eventuell zustehende/mögliche EM-Rente aus. Die Prüfung eines EM-Antrages durch die Rentenversicherung ist erheblich umfangreicher und viel aufwendiger ( u.a. Einschaltung eines Gutachters, event. Rehaabsolvierung vorab etc. ) als die rein nur papiermässige und damit nicht gutachterliche Prüfung eines GdB durch das den Kreis oder das Versorgungsamt !
???am 02.06.2009 | 20:45
Für den glt das Gleiche wie für den GdB.
holli587am 02.06.2009 | 20:18
Nochmal die Frage an den Experten. Es geht weniger um den GdB als um den GdS.
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