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EU-Rente

von Tom25.02.2010 | 18:59
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ist nachfolgende Information, die mir zugetragen wurde, korrekt oder doch eine Falschinformation: Ein chronisch kranker Bürger stellt einen Antrag auf Rente, die ihm auch befristet bewilligt wird. Nach Bewilligung erkrankt der gleiche Bürger zusätzlich noch an einer weiteren chronischen Erkrankung. Muss die Rente nun aufgrund der erneuten zusätzlichen Erkrankung (zum Zeitpunkt der Feststellung oder aber bei Gewährung der Verlängerung) erneut berechnet werden? In diesem Fall würde die Erwerbsminderungsrente ja immer weniger werden. Kann das tatsächlich sein? Für eine kurze Information danke ich Ihnen im voraus. Mit freundlichen Grüßen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Tom,

wenn Ihr Leistungsvermögen aufgrund einer schweren oder chronischen Krankheit gemindert ist, zahlt Ihnen die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Berechnungsgrundlage ist die Rentenformel. Die Rente ist eine beitragsbezogene Leistung, somit errechnet sich die Rente anhand der eingezahlten Beiträge und Versicherungsjahre. Dabei wird jedoch berücksichtigt, dass ein Rentner, der in jüngeren Jahren erkrankt, nicht benachteiligt wird. Bei der Rentenberechnung wird dies durch die sogenannte Zurechnungszeit ausgeglichen.

Verschlimmert sich die Krankheit während des Rentenbezuges wird keine neue Rentenberechnung vorgenommen.

Nach Beendigung der Zeitrente wird diese gegebenenfalls auf Antrag in eine Dauerrente umgewandelt oder die Zeitrente wird erneut verlängert. Auch hier wird keine erneute Rentenberechnung vorgenommen. Der Rentner hat auf die Höhe der bestehenden Rente einen Bestandsschutz.

2 Antworten

Renten-Fachmannam 25.02.2010 | 19:26
Eine EM-Rente veringert sich nicht beim Hinzutritt weiterer Krankheiten. Maßgebend ist nur, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, die sich aus dem Gesundheitszustand ergibt. Die Anzahl der Krankheiten oder der Hinzutritt weiterer Krankheiten nach der Erteilung des Rentenbescheides spielen keine Rolle. Für eine Neuberechnung ergibt sich aus dem Hinzutritt weiterer Krankheiten kein Grund. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Weitergewährung erfolgt eine Überprüfung der Erwerbsminderung nach dem dann aktuellen Gesundheitszustand. Wenn das Fortbestehen der Erwerbsminderung festgestellt wird, läuft die Rente unverändert weiter. ----------------------------------- Ich kann mir zwar denken, dass der Ausgangspunkt für die bei Ihnen angelangte Story eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu befristeten EM-Renten, die vor dem 01.05.2007 weitergewährt wurden, bildet. Aber auf dem Weg von Mund zu Mund dürfte bei Ihnen etwas völlig Verdrehtes angelangt sein.
Tomam 26.02.2010 | 19:10
wann wird eine Rente neu berechnet bzw. wann tritt bei ein und dem selben Bürger eine Neuberechnung statt? Z.B. wenn die Rente erst nur als Teilrente und dann als Vollrente berechnet wird? Für eine Antwort danke ich Ihnen im voraus. Mit freundlichen Grüßen
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