Hallo Streifchen,
Ihr Vater könnte zwar aufgrund seines Geburtsjahrgangs Berufsschutz haben, aber wahrscheinlich nicht von der Tätigkeit her. Voraussetzung ist nämlich, dass er als qualifizierter Berufskraftfahrer eingestuft wird. Die Tätigkeit eines qualifizierten Berufskraftfahrers geht über die Tätigkeit eines einfachen Kraftfahrers hinaus. Ein Berufskraftfahrer führt zum Beispiel regelmäßig die Wartung seines Fahrzeugs durch und kann auch kleinere Reparaturen durchführen. Eine bloße Fahr- und ggf. Ladetätigkeit reicht nicht aus, um als qualifizierter Berufskraftfahrer anerkannt werden zu können.
Wenn Ihr Vater kein qualifizierter Berufskraftfahrer ist und somit keinen Berufsschutz hat, wird sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrachtet. Kann er noch i r g e n d e i n e leichte Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich ausüben - zum Beispiel als Pförtner, an einem Service-Telefon, als Bürohilfskraft oder ähnliches - ist er nicht erwerbsgemindert. Es kann also sein, dass Ihr Vater die Tätigkeit als Lkw-Fahrer nicht mehr ausüben kann, aber dennoch nicht erwerbsgemindert ist.
Da Ihr Vater bereits Wiederspruch eingelegt hat, wird die Rentenversicherung ihre Entscheidung jetzt erst einmal überprüfen. Sollte auch im Widerspruchsverfahren keine Erwerbsminderung festgestellt werden, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben. Das Sozialgericht überprüft die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nochmals und lässt regelmäßig eine weitere Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter durchführen.
Wenn Ihr Vater keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat, empfehle ich Ihm, sich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt hat (z. B. Anwartschaftszeit), hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sollte die Agentur für Arbeit aufgrund der Feststellung des Rentenversicherungsträgers die Nahtlosigkeitsregelung nicht anwenden, hat ihr Vater im Umkehrschluss Anspruch auf "normales" Arbeitslosengeld.