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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Bruno,
da Sie eine Rente nach dem "alten Recht" erhalten (berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht) erfolgt die Umwandlung Ihrer Rente in die Altersrente mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Ferner erhalten Sie eine Rente in voller Höhe (ohne Abschläge),
daher wird die Rente in der Regel in unveränderter Höhe nach der Umwandlung weitergezahlt.
Sie werden zu gegebener Zeit angeschrieben, dass der Umwandlungsantrag gestellt werden sollte.
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