Nach § 54 Abs. 4 SGB VI sind beitragsfreie Zeiten Kalendermonate, die u.a. mit Zurechnungszeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
Nach § 59 SGB VI ist eine Zurechnungszeit die Zeit, die u.a. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung (nicht jedoch bei einer Altersrente!) hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Zurechnungszeit beginn bei einer Erwerbsminderungsrente mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung und endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Bei der Berechnung Ihrer Altersrente fehlt die beitragsfreie Zeit vermutlich, da bei der Altersrente im Gegensatz zur bis dahin gewährten Erwerbsminderungsrente eben eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen ist.
Da bei Erwerbsminderungsrenten nach § 77 SGB VI für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, der Zugangsfaktor um 0,003 niedriger als 1,0 ist, ist der geminderte Zugangsfaktor für bereits aufgrund eines früheren Rentenbezuges "verbrauchte" Entgeltpunkte zulässig.
Wenn Sie den Bescheid im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches prüfen lassen möchten, empfehle ich Ihnen, einen Termin bei der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu vereinbaren.