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EU-Rente - Altersrente

von hps4421.10.2009 | 13:21
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich bin 1944 geboren und erhielt seit 1.2.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ich war zu diesem Zeitpunkt 59 Jahre alt. Persönliche Entgeltpunkte Entgeltpunkte für Beitragszeiten 47,7631 + Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten + 3,3771 +zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten + 2,1374 P unkte Summe aller Entgeltpunkte = 53,2776 Punkte Zugangsfaktor der Zugangsfaktor beträgt 1,000 Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 29.2.2004 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.Lebensjahres um 0,003 Die Verminderung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 Somit ergibt sich für 53,2774 Punkte ein Zugangsfaktor von 0,892 Meine persönlichen Entgeltpunkte betragen 53,2776 x 0,892 sind 47,5236 Ich erhalte ab 1.3.2009 meine Altersrente. Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung . Entgeltpunkte für Beitragszeiten 47,9714 +zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten + 3,1479 Punkte + Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten keine Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren behalten den Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,892 Grundlage einer früheren Rente waren 51,1193 Punkte Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte 51,1193 x 0,892 45,5984 Die bisherigen Entgeltpunkte sind höher. Sie sind deshalb zur Berechnung Zugrunde zulegen Persönliche Entgeltpunkte 47,5236 Warum fehlen Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten.? der Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,892 ist der rechtens?

Antworten der Moderation

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1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach § 54 Abs. 4 SGB VI sind beitragsfreie Zeiten Kalendermonate, die u.a. mit Zurechnungszeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Nach § 59 SGB VI ist eine Zurechnungszeit die Zeit, die u.a. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung (nicht jedoch bei einer Altersrente!) hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Zurechnungszeit beginn bei einer Erwerbsminderungsrente mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung und endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Bei der Berechnung Ihrer Altersrente fehlt die beitragsfreie Zeit vermutlich, da bei der Altersrente im Gegensatz zur bis dahin gewährten Erwerbsminderungsrente eben eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen ist.

Da bei Erwerbsminderungsrenten nach § 77 SGB VI für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, der Zugangsfaktor um 0,003 niedriger als 1,0 ist, ist der geminderte Zugangsfaktor für bereits aufgrund eines früheren Rentenbezuges "verbrauchte" Entgeltpunkte zulässig.

Wenn Sie den Bescheid im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches prüfen lassen möchten, empfehle ich Ihnen, einen Termin bei der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu vereinbaren.

2 Antworten

hps44am 21.10.2009 | 14:37
Hallo Experte, vielen Dank für Ihre ausgiebige Antwort. Aus EU-Rente: Zugangsfaktor der Zugangsfaktor beträgt 1,000 Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 29.2.2004 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.Lebensjahres um 0,003 Die Verminderung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108 Somit ergibt sich für 53,2774 Punkte ein Zugangsfaktor von 0,892 Meine persönlichen Entgeltpunkte betragen 53,2776 x 0,892 sind 47,5236 Hiermit bin ich einverstanden. Aber dass bei der Altersrente ein Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde liegt begreife ich nicht. Zumal im EU Bescheid: er auf 36 Kalendermonate festgelegt ist. 'Er vermindert sich für jeden Kalendermonat nach dem 29.2.2004 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.Lebensjahres um 0,003 Die Verminderung beträgt für 36 Kalendermonate 0,108' Ich werde den Bescheid im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches prüfen lassen , einen Termin bei der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle meines Rentenversicherungsträgers werde ich vereinbaren.
zeldaam 21.10.2009 | 15:40
Hallo hps44, zur Problematik der weiterhin vorhandenen Abschläge in der Altersrente auf "bereits genutzte" Entgeltpunkte möchte ich auf folgenden Beitrag verweisen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. (Titel : "EU-Rente in Altersrente umwandeln" ) Dort hatte ich zu dieser Problematik meine Meinung zur Auslegung des § 77 Abs. 3 des SGB VI erläutert. Allerdings hatten andere Teilnehmer eine andere Meinung. Zum Thema "für 36 Kalendermonate" ist folgendes anzumerken: Die Formulierung "für 36 Kalendermonate" bedeutet, dass Sie Ihre Rente wegen Erwerbsminderung 36 Kalendermonate vor dem maßgeblichen Rentenalter von 63 Jahren erhalten haben. Bei Ihnen waren dies sogar einige Monate mehr, aber die Minderung wird nur vom 63. bis max. zum 60. Lebensjahr zurück gerechnet. Die Abschläge durch die Minderung des Zugangsfaktors bleiben dauerhaft, auch über die 36 Monate hinaus, auch über das 65. Lebensjahr hinaus und sogar bei einer späteren Hinterbliebenenrente. Dieses wird man Ihnen in der Auskunfts- und Beratungsstelle sicher noch genauer an Ihren Unterlagen erläutern können. MfG zelda
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