Hallo A.Weber,
meinen Sie mit "rechnet zum 60. Lebensjahr hoch" vielleicht die Zurechnungszeit? Also den Umstand, dass vom Eintritt der EM bis zum 60. Lebensjahr "so getan wird", als ob weiter verdient wurde und ein Durchschnittswert der Rentenanwartschaft gutgeschrieben wird?
Diese Zurechnungszeit hat mit dem Rentenabschlag nicht zu tun. Der Rentenabschlag beträgt immer dann, wenn die Erwerbsminderung vor einer bestimmten Altersgrenze beginnt, 10,8 % - diese Altersgrenze lag bis 2011 bei 60 Jahren und wird seitdem schrittweise auf 62 Jahre angehoben (analog zur Anhebung der Regelaltersgrenze).
In Ihrem Beispiel würden also 10,8 % Abschläge anfallen, die auch bei einer anschließenden Altersrente weiter gelten würden.
Außerdem sehe ich gerade, dass da wohl ein Rechenfehler vorliegt: Ein Rentenbeginn einer vorzeitigen Altersrente mit 60 bei einer regulären Altersgrenze von 65 war auch bisher schon mit 18 % Abschlag verbunden, nicht 10,8% (5 Jahre mal 3,6 %).