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Experten-Antwort

EU-Rente auf Zeit, was kommt danach?

von mephisto130502.01.2012 | 12:31
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6 Antworten

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Guten Tag, ich habe im Dez. 2011 die Rente wegen EU zu 100%, rückwirkend zum 01.08.2011 genehmigt bekommen. Befristet ist sie nun bis zum 31.12.2012. Ich frage mich aber, was kommt danach? Theoretisch hätte ich noch einen Rest-Krankengeldanspruch von 6 Monaten, also bis zum 30.06.2012, gehabt. Habe ich dann ab dem 01.01.2013 noch Anspruch auf die restlichen 6 Monate, falls ich zu diesem Zeitpunkt noch AU wäre? Einen Anspruch auf ALG1 hätte ich ja auf Grund von fehlenden Beitragsleistungen während der Rentenzeit nicht erworben. Würde für mich aber bedeuten, ich stünde von heute auf morgen ohne Leistungen da, wenn die Rente abgelehnt würde, oder sehe ich das falsch? Vorab schon einmal danke für eventuelle Antworten. MfG Mephisto1305

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo mephisto1305,

sollte bei Ende der zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente weiterhin eine Erwerbsminderung bestehen, so sollten Sie rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente stellen.

Für den Fall einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit Wegfall der Erwerbsminderungsrente sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei der Agentur für Arbeit erkundigen, wie die Voraussetzungen sind, um Leistungen von den jeweiligen Stellen zu beziehen.

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5 Antworten

Krämersam 02.01.2012 | 17:23
Ob Sie ihren Restanspruch auf Krankengeld noch nach der EM-Rente geltend machen können kann ihnen NUR ihre Krankenkasse sagen, da diese dann ja auch das Krankengeld zahlen müsste. Grundsätzlich besteht der Krankengeldanspruch für dieselbe Erkrankung nur in einer starren Blockfrist von 3 Jahren ( gerechnet ab dem 1. Tag der Krankschreibung ) - egal was zwischendurch auich immer war ( wie z.b. eine EM-Rente ) . Diese 3-Jahres-Blockfrist wird also nicht unterbrochen, sondern läuft starr durch. Zu einem womöglich noch bestehendem Restanspruch gibt es verschiedene Gerichtsurteile und die Sache muss immer im Einzelfall und anhand der konkreten Daten betrachtet werden, sodass eine pauschale Aussage dazu nicht möglich ist. Den Anspruch müssen Sie dann auch schriftlich gegenüber ihrer Kasse geltend machen. Lesen Sie dazu auch folgendes Urteil : http://lexetius.com/1998,155 Fast alle Krankenklasse berufen sich aber auf diese 3 Jahres Frist und zusätzlich noch darauf, das ja durch den Tatbestand der EM-Rente eine andere Leistung zwischenzeitlich gezahlt wurde , sodass der Restanspruch alleine dadurch schon erloschen ist. Eeventuell müsste man also diesen Restanspruch versuchen gerichtlich dann noch geltend zu machen, falls die Kasse dies strikt ablehnt. Einen neuen Krankengeldanspruch erwirbt man im Gegensatz zu einem neuen ALG I Anspruch durch den Bezug einer EM-Rente nicht. Hier müsste man nach der EM-Rente erst wieder mind. 6 Monate versicherungsspflichtig beschätfigt sein um sich damit dann einen ganz neuen neuen KK-Geld Anspruch zu erwerben. Haben Sie noch einen Restanspruch auf ALG I von vor Rentenbeginn, behalten Sie diesen, da der Rentenbezug die Frist für den Bemessungszeitraum für das AloGeld 1 verlängert (§312 Abs. 3 SGB III) . Desweiteren werden - unter bestimmten Voraussetzungen - siehe unten - im Rahmen der EM-Rente Pauschalbeiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die RV gezahlt, sodass man auch während des Bezuges einer EM-Rente NEUE ALG I Ansprüche erwirbt. Die Länge des dann neu erworbenen ALG I Anspruchszeitraumes kann ihnen aber auch hier nur der Leistungsträger die Agentur für Arvbeit rechtssicher sagen. Sie können dann also nach der EM-Rente den Restansruch u n d den neuen Anspruch bei der AfA geltend machen. Das Sie dazu natürlich dann auch Arbeitsfähig und nicht mehr AU sein dürfen versteht sich von selbst... " Nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben. Nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III gilt das gleiche für Personen, die von einem Leistungsträger ua Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben. "
mephisto1305am 02.01.2012 | 13:27
Vielen Dank für die schnelle Antwort. :-)
mephisto1305am 03.01.2012 | 18:02
danke für den dämlichen tipp, wäre froh, wenn ich könnte. Vollpfosten! :-(
Faustusam 03.01.2012 | 21:26
Typisch. Erst das Forum vollheulen und bei sehr guten Ratschlägen beleidigend werden. Nochmal: G E H A R B E I T E N.
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