Ob Sie ihren Restanspruch auf Krankengeld noch nach der EM-Rente geltend machen können kann ihnen NUR ihre Krankenkasse sagen, da diese dann ja auch das Krankengeld zahlen müsste. Grundsätzlich besteht der Krankengeldanspruch für dieselbe Erkrankung nur in einer starren Blockfrist von 3 Jahren ( gerechnet ab dem 1. Tag der Krankschreibung ) - egal was zwischendurch auich immer war ( wie z.b. eine EM-Rente ) . Diese 3-Jahres-Blockfrist wird also nicht unterbrochen, sondern läuft starr durch.
Zu einem womöglich noch bestehendem Restanspruch gibt es verschiedene Gerichtsurteile und die Sache muss immer im Einzelfall und anhand der konkreten Daten betrachtet werden, sodass eine pauschale Aussage dazu nicht möglich ist. Den Anspruch müssen Sie dann auch schriftlich gegenüber ihrer Kasse geltend machen.
Lesen Sie dazu auch folgendes Urteil :
http://lexetius.com/1998,155
Fast alle Krankenklasse berufen sich aber auf diese 3 Jahres Frist und zusätzlich noch darauf, das ja durch den Tatbestand der EM-Rente eine andere Leistung zwischenzeitlich gezahlt wurde , sodass der Restanspruch alleine dadurch schon erloschen ist. Eeventuell müsste man also diesen Restanspruch versuchen gerichtlich dann noch geltend zu machen, falls die Kasse dies strikt ablehnt.
Einen neuen Krankengeldanspruch erwirbt man im Gegensatz zu einem neuen ALG I Anspruch durch den Bezug einer EM-Rente nicht. Hier müsste man nach der EM-Rente erst wieder mind. 6 Monate versicherungsspflichtig beschätfigt sein um sich damit dann einen ganz neuen neuen KK-Geld Anspruch zu erwerben.
Haben Sie noch einen Restanspruch auf ALG I von vor Rentenbeginn, behalten Sie diesen, da der Rentenbezug die Frist für den Bemessungszeitraum für das AloGeld 1 verlängert (§312 Abs. 3 SGB III) .
Desweiteren werden - unter bestimmten Voraussetzungen - siehe unten - im Rahmen der EM-Rente Pauschalbeiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die RV gezahlt, sodass man auch während des Bezuges einer EM-Rente NEUE ALG I Ansprüche erwirbt. Die Länge des dann neu erworbenen ALG I Anspruchszeitraumes kann ihnen aber auch hier nur der Leistungsträger die Agentur für Arvbeit rechtssicher sagen. Sie können dann also nach der EM-Rente den Restansruch u n d den neuen Anspruch bei der AfA geltend machen. Das Sie dazu natürlich dann auch Arbeitsfähig und nicht mehr AU sein dürfen versteht sich von selbst...
" Nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben.
Nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III gilt das gleiche für Personen,
die von einem Leistungsträger ua Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben. "