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EU-Rente befristet!

von simse4010.04.2008 | 15:17
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekomme seit drei Jahren ein e befristete EU-Rente. Nach Ablauf habe ich eine Weiterzahlung beantragt. Ich mußte zum Gutachter der mir bescheinigt das ich Arbeitsunfähig bin. Darauf hin habe ich einen Bescheid bekommen in dem steht das meine Rente bis 12/2010 bewilligt wurde. Jetzt muss ich zur Kur und danach will die Rentenstelle nochmal entscheiden ob ich weiterhin Rente erhalte. Nun meine Frage: Dürfen die das machen wenn bis 2010 die Rente schon bewilligt ist?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ja, grundsätzlich ist dies möglich.

9 Antworten

paulchenam 10.04.2008 | 17:47
ja, denn die rente ist ja an den geusndheitszustand bzw die fähigkeit einer erwerbstätigkeit nachzugehen geknüpft, wenn sich ihr gesundheitszustand durch eine rehamaßnahme bessert, könnte es sein, dass sie wieder voll oder zumindest teilzeit arbeitsfähig sind, dann wird geprüft, ob die voraussetzungen für den rentenbezug noch vorliegen... es heißt ja erwerbsunfähigkeitrente, für arbeitsfähige leute wären dann andere stellen zuständig
Laraam 11.04.2008 | 11:03
Hallo, folgender Text war für mich sehr hilfreich, leider erst im Anschluss an meine mir aufgenötigte Reha: Quelle:http://www.rain-kamp.de/rehabilitation6.html Recht der Rehabilitation und Teilhabe V. "Reha vor Rente" im sozialgerichtlichen Verfahren VI. Der "geschickte" Patient Abschließend noch ein Blick auf eine Fallkonstellation, die im Schnittbereich von Reha und Rente liegt und von besonderer Problematik zu sein scheint: Es geht um die unfreiwilligen Aufenthalte in der medizinischen Rehabilitation, um den so genannten "geschickten" Patienten, wobei ich hier weniger den besonders findigen Patienten meine, sondern denjenigen, der z.B. einen Antrag auf vorzeitige Rente stellt und daraufhin von seinem Rententräger aufgefordert wird, sich in einer Reha-Klinik einzufinden. Wir waren mit Studierenden unserer Hochschule gerade auf einer Exkursion in einer psychosomatischen Klinik, deren Belegung zu ca. 6 " 8 % aus unfreiwilligen Aufenthalten besteht, aus Patienten, die eigentlich ein ganz anderes Interesse haben, die vorzugsweise die Frühverrentung oder eine Umschulung anstreben oder die ihren Anspruch auf Krankengeld sichern möchten. In einer anderen Klinik desselben Unternehmens liegt die Quote " wie uns berichtet wurde - gar bei 40 " 50 % -Siehe auch die Problembeschreibung aus medizinischer Sicht bei Bückers u.a.-. In der rehabilitationswissenschaftlichen Literatur ist man sich einig, dass unter diesen Rahmenbedingungen ein erfolgreicher Rehabilitationsprozess nicht zu erwarten ist. Das wäre eigentlich schon eine Gegenindikation gegen diese veranlassten Rehabilitationen: Wenn ein Reha-Erfolg wenig wahrscheinlich ist, greift auch die Vorrang-Klausel nicht. Rechtlich entscheidend ist, dass eine faktisch verordnete Reha-Maßnahme zur Vermeidung oder Verzögerung von vorzeitigem Rentenbezug dem Gedanken der Selbstbestimmung und dem erweiterten Wunsch- und Wahlrecht des § 9 SGB IX widerspricht und auch wenig erfolgversprechend im Sinne der Rehabilitationsziele des § 4 SGB IX ist. Im Grunde geht es hier gar nicht um einen ernsthaften Rehabilitationsversuch, dessen Erfolgsaussichten im Einzelnen auch gar nicht geprüft wurden; sondern es geht um ein unter dem Etikett der Rehabilitation erweitertes und vielleicht besonders gründliches Rentenantragsverfahren zur Überprüfung der Tatbestandsmerkmale des § 43 SGB VI. Nichts spricht dagegen, dass der Rentenversicherer alle denkbaren Informationen einholt, um die in § 43 SGB VI genannten Anspruchsvoraussetzungen abzuklären " außerstande, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens x ....Stunden täglich erwerbstätig zu sein" . Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X zwingt den Rentenversicherer zu sorgfältiger Analyse und zum Rückgriff auf sozialmedizinische Fachgutachten, wenn die eingereichten Unterlagen eine eindeutige Entscheidung nicht nahe legen. Die Mitwirkungsvorschriften des SGB I erlauben es dem Leistungsträger wie oben gezeigt -siehe oben III. 3.-, die Kooperationsbereitschaft der Antragsteller auch einzufordern und die Rentenversicherungen vor einer unbegründeten Inanspruchnahme von Leistungen zu bewahren. Dort aber gibt es klare Transparenzvorschriften und Zumutbarkeitsregeln. Und man weiß dort, wenn man sich streitet, worüber man sich streitet. Nicht rechtfertigen lässt sich damit aber, die Begutachtungen unter dem Schein des Rehabilitationsverfahrens zu veranlassen. Man kann im Sozialleistungsverfahren nicht so tun, als wolle man guten Willens eine neue soziale Leistung gewähren, in Wahrheit aber die Anspruchsprüfung unter dem Deckmantel einer diffus erweiterten Mitwirkungspflicht faktisch unkontrolliert ausdehnen. Patient und Therapeut werden so in unzulässiger Weise instrumentalisiert. FG Lara
Rosannaam 11.04.2008 | 13:23
Hallo Lara, der Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht darin, jedem, der eine Rente "wünscht" (und das wollen die meisten Rentenantragsteller!!!) und den Versuch einer Wiederherstellung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit aus welchen Gründen auch immer überhaupt nicht wahrnehmen will, seinen "Wunsch" zu erfüllen. Das Leben ist nun mal kein Wunschkonzert! Wenn der RV-Träger anläßlich der Überprüfung im Reha- oder Rentenverfahren feststellt, dass durch eine med. Reha-Maßnahme die EF nicht gebessert, gemindert oder wiederhergestellt werden kann, wird auch trotz "Reha vor Rente" KEINE Reha-Maßnahme durchgeführt! Dies muß sich nun mal jeder Versicherte verinnerlichen. Es ist auch der DRV bekannt, daß viele Rehabilitanten nur mit Murren in eine Reha-Maßnahme gehen. Aber so weit geht das Wunschrecht des Versicherten halt mal nicht. Gerade bei psychosomatischen Reha-Maßnahmen ist es oftmals ein geringer Anteil an Versicherten, die GERNE eine Reha-Maßnahme durchführen (in der Regel dauern diese Maßnahmen auch länger als andere). Aber weshalb sollte ein Vers. mit einer psychosomatischen Erkrankung anders/besser gestellt werden als ein Vers. mit einer anderen schweren Erkrankung, die evtl. durch eine Reha-Maßnahme gebessert werden kann? Und noch eine andere Frage: Weshalb legen Ihrer Meinung nach 90 % der Versicherten, denen eine med. Reha-Maßnahme abgelehnt wird, Widerspruch ein? Dann sind die Reha-Maßnahmen wohl doch nicht soooo ungeliebt! :-)) MfG Rosanna.
Antoniusam 11.04.2008 | 16:10
".........was hättest Du anders gemacht, wenn Du den Text vorher gekannt hättest?" Gut Frage! Das würde mich auch mal interessieren! MfG
zwillingam 11.04.2008 | 15:57
Hallo Lara, Du schreibst, daß der Text für Dich sehr hilfreich war, leider erst im Anschluss einer Dir aufgenötigten Reha. Was hättest Du anders gemacht, wenn Du den Text vorher gekannt hättest? Ich kann mir vorstellen, daß der DRV dieser Text doch völlig wurscht ist. Es ist doch so, wenn man aus irgendwelchen Gründen auch immer eine zur Entscheidung des Rentenantrages verordnete Reha nicht antritt, wird die Rente abgelehnt, oder ist das anders? Grüße
Laraam 11.04.2008 | 19:00
Hallo Zwilling, zu meinem Glück hat sich der Gutachter der DRV nicht dem Bericht des Arztes der Reha-Klinik angeschlossen, der mit meinem Krankheitsbild nicht, bzw. kaum vertraut war und sich ausschließlich auf die Fehlbeurteilung der Berufstherapeutinnen gestützt hat, die mit meinem Krankheitsbild auch nicht vertraut waren. Heute würde ich einen Reha-Aufenthalt vermeiden mit Unterstützung meiner behandelnden Ärzte. FG Lara
Arschologeam 11.04.2008 | 18:51
Antoniusam 12.04.2008 | 13:20
..........wenn Sie meinen, dass das so einfach geht. Ihre Ärzte können Sie auch nicht von Ihren Mitwirkungspflichten entbinden! Die Spielregeln unserer Sozialgesetzgebung gelten nämlich auch für Sie! MfG
Laraam 14.04.2008 | 12:05
Voraussetzung für die Erbringung von Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen aller Rehabilitationsträger ist danach folgerichtig die Prognose, dass mit den Leistungen voraussichtlich die in den §§ 1, 4 Abs. 1 beschriebenen Ziele erreicht werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Danach muss z.B. das Ziel der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch für sich gesehen zur Ablehnung einer beantragten medizinischen Leistung zur Rehabilitation führen, wenn darüber hinaus voraussichtlich keine Rehabilitationsziele im Sinne der §§ 1, 4 Abs. 1 SGB IX erreichbar erscheinen bzw. angestrebt werden. Der Begriff der Rehabilitationsbedürftigkeit und die dazu abzugebende Prognose müssen danach auf die Erreichbarkeit der Ziele im Sinne der §§ 1, 4 Abs. 1 SGB IX ausgerichtet werden.
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