Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Petermann,
wie Sie den bisherigen Antworten vielleicht schon entnehmen können, kommt es entscheidend darauf an, wann die "Erwerbsminderung" im Sinne der Rentenversicherung eingetreten ist. Das kann kein Beratungsstellen-Mitarbeiter mal eben so festlegen, sondern muss jetzt im Antragsverfahren aus ärztlicher Sicht geprüft werden. Ich sehe hier im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:
- Entweder es stellt sich heraus, dass tatsächlich bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre) Erwerbsminderung vorlag (und das ist nicht das Gleiche wie 100% GdB, kann aber übereinstimmen) - dann kann eine Rente gezahlt werden bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren (mit Beitragszeiten).
- Oder die Erwerbsminderung ist erst aktuell eingetreten (durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes o.ä.), dann könnte auch die "normale" Wartezeit greifen.
Die Entscheidung kann letztlich nur durch einen Rentenantrag und dann Prüfung im Sozialmedizinischen Dienst getroffen werden (es sei denn, es liegt bereits schon mal eine verbindliche Festlegung der Erwerbsminderung vor - z.B. durch Ablehungsbescheid oder im Rahmen einer Entscheidung zur Grundsicherung).
Hallo konrad adenauer,
wer von Geburt an erwerbsgemindert (!) ist, kann die Erwerbsminderungsrente nach einer Beitragszeit von 20 Jahren erhalten und zwar unabhängig davon, ob diese Beiträge in einer WfbM oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückgelegt wurden. Ich kann da eigentlich keine Ungleichbehandlung erkennen (und bisher hatte ich diese 20-Jahres-Regelung auch eigentlich nicht als "Besserstellung" gesehen, immerhin reicht für die EM-Rente in anderen Fällen die Wartezeit von 5 Jahren...)
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