Hallo C. Zw,
die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze beträgt zurzeit 450 Euro monatlich. Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten ist schadlos zulässig.
Berücksichtigt werden Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkommen und ggf. Sozialleistungen (z. B. Verletztengeld).
Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) werden i. R. der Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB 6 nicht berücksichtigt (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB 4). Für die Prüfung, ob die maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, ist in diesen Fällen stets auf das sich nach Abzug der Ehrenamtspauschale ergebende, vom Arbeitgeber bescheinigte monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen.
Überschreiten Ehrenamtspauschalen die steuerlichen Freibeträge, so sind sie als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, soweit sie die steuerlichen Freibeträge überschreiten.
Sie können somit in der Tat das tatsächliche Einkommen erhöhen, ohne das Auswirkungen auf Ihre Rente zu befürchten sind.
Vor Aufnahme dieser verschiedenen Tätigkeiten sollten Sie sich auf jeden Fall in einer Auskunfts- und Beratungsstelle ausführlich informieren und beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen