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Experten-Antwort

EU-Rente Hinzuverdienst

von C. Zw19.06.2016 | 19:27
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Gerne wüsste ich, was man als Bezieherin einer Erwerbs-Unfähigkeits-Rente (Vollrente) zusätzlich verdienen darf. Wie ich lese, ist eine Kombi aus Übungsleiterpauschale und Minijob allgemein möglich, auch zusätzlich noch der Bezug der Ehrenamtspauschale WENN diese in Bezug zu einer anderen Beschäftigung steht, s. Bsp bei Infos. Doch bei EU-Rentenbezug heißt es 450€ mtl, 2x jährlich bis 900€ Hinzuverdienst. Gilt nun für EU-Rentner also nur diese Hinzuverdienstgrenze? Und wie verhält es sich mit der Art der Tätigkeit, z.B. als Dozentin an einer VHS, die in der Regel "freiberuflich" abgerechnet wird. Ist hier eine Anstellung bis zu 450€ mtl möglich? Danke für die Auskunft! Meine Anfrage bezieht sich u.a. auf diese Infos: Kombination aus Übungsleiterpauschale und Minijob Erlaubt ist die Kombination eines Minijobs mit der Übungsleiterpauschale. Durch das Zusammenlegen der beiden Entgeltmodelle kann man für eine öffentliche, öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Institution deutlich mehr Geld erhalten, ohne über die Minijob-Pauschale hinaus Steuern und Sozialabgaben abführen zu müssen. Sie und Ihr Auftraggeber haben die Wahl, ob Sie den Jahresbetrag von 2.400 Euro "pro rata" (monatlich mit 200 Euro) oder en bloc (jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) in Ansatz" bringen. Durch Inanspruchnahme des monatlichen Freibetrags für Übungsleiter steigt die Minijob-Verdienstgrenze unter dem Strich also von 450 Euro auf 650 Euro. Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: * Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. * Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. * Pro Person und Jahr können 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden. Kombination Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Sofern für eine Tätigkeit die Übungsleiterpauschale berücksichtigt wird, ist die zusätzliche Anwendung der Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt (z. B. Übungsleiter und Kassenwart im Sportverein).

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo C. Zw,

die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze beträgt zurzeit 450 Euro monatlich. Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten ist schadlos zulässig.

Berücksichtigt werden Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkommen und ggf. Sozialleistungen (z. B. Verletztengeld).

Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) werden i. R. der Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB 6 nicht berücksichtigt (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB 4). Für die Prüfung, ob die maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, ist in diesen Fällen stets auf das sich nach Abzug der Ehrenamtspauschale ergebende, vom Arbeitgeber bescheinigte monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen.

Überschreiten Ehrenamtspauschalen die steuerlichen Freibeträge, so sind sie als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, soweit sie die steuerlichen Freibeträge überschreiten.

Sie können somit in der Tat das tatsächliche Einkommen erhöhen, ohne das Auswirkungen auf Ihre Rente zu befürchten sind.

Vor Aufnahme dieser verschiedenen Tätigkeiten sollten Sie sich auf jeden Fall in einer Auskunfts- und Beratungsstelle ausführlich informieren und beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo C. Zw,

bitte lassen Sie sich vor Aufnahme solcher Beschäftigungsverhältnisse ausführlich beraten. Insbesondere sollten Sie von den künftigen Arbeitgebern entsprechende Bescheinigungen beibringen, inwiefern die Bezahlung erfolgen soll und inwieweit diese steuerfrei ist (z. B. Ehrenamtspauschale).

Denken Sie daran, dass bei einer Überschreitung die Kürzung Ihrer EU-Rente droht.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

C. Zwam 20.06.2016 | 14:11
Guten Tag, heißt dass, das ich (Bezieherin einer vollen EU-Rente) 1) mich von einer VHS auf der 450,- Euro Basis (für 5 U-Stunden/ Woche) als Dozentin anstellen lassen kann, zuzüglich die Übungsleiterpauschale (für 2 U-Stunden/ Woche) von 2400, aufgeteilt auf 12 Monate erhalten darf? 10 x im Jahr 450 + 200 = 650 Euro monatlicher Hinzuverdienst (5 ¼ Stunden/Woche) 2 x jährlich 900 + 200 = 1100 Euro monatlicher Hinzuverdienst (5 ¼ Stunden/Woche) 2) Und mich bei der gleichen VHS in einem anderen Bereich und einer ganz anderen Aufgabe betätigen kann, hier die 720 Euro Ehrenamtspauschale pro Jahr für 1 UE pro Woche bekomme? 450 (MiniJob) + 200 (Übungsleiterpauschale mtl.) + 60 (Ehrenamtspauschale) = 710 € mtl. Hinzuverdienst mit gesamt 8 Unterrichtseinheiten pro Woche a`45 Minuten = 6 echte Stunden für alle Aktivitäten zusammen für 710E mtl.???? ohne dass das rentenschädliche Auswirkungen hat???????? DANKE für die Auskunft! Mit freundlichen Grüßen C. Zw
Deutsche Rentenversicherung
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