Hallo Antwort,
für Blitz gilt m.E. die Regelung des § 236 a (4) SGB VI:
Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente
a)als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind
3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html)
Daher kommt die grundsätzlich richtige Annahme vom Blitz
"ab 60 ohne Abschläge bei Vertrauensschutz"
Vertrauensschutz -->
- vor dem 17. November 1950 geboren
und
- am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht
Insofern möchte ich Ihre letzten beiden Sätze um das oben Aufgeführte ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
zelda