Ein Versorgungsausgleich wird grundsätzlich mit Beginn der Rente wirksam, wenn er zuvor rechtskräftig wurde (§ 99 SGB VI), ansonsten wird er mit dem Folgemonat der Rechtskraft wirksam (§ 101 Abs. 3 SGB VI).
War der Versicherte BEI DURCHFÜHRUNG des Versorgungsausgleich bereits Rentner, wird von der sofortigen Kürzung der Rente abgesehen, wenn der Antrag auf Ehescheidung vor dem 01.09.2009 gestellt wurde UND der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bereits Rente bezog (vgl. § 268a Abs. 2 SGB VI).
siehe hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB6_268AG1
Die Rente wird also von ihrem Beginn an um den Versorgungsausgleich gekürzt werden.