Seit der Einführung des SGB VI im Jahr 1992 wurde das „Versicherungsfallprinzip“ für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgegeben. In dem nachgefragten Fall gilt somit das Recht, wie es im SGB VI geregelt ist. Bei der Erstmaligen Feststellung einer Rente ist nach § 300 Abs. 1 SGB VI für die Beurteilung, welches Recht heranzuziehen ist, der Beginn der Leistung von Bedeutung. Es gilt grundsätzlich das aktuelle Recht, D.h., es ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblich ist.
Mit dem Rentenantrag, wird auch immer nach einem Drittverschulden an der Erwerbsminderung nachgefragt. Hierzu wird dem Versicherten extra ein Regressbogen übersandt. Der Rentenversicherungsträger setzt sich dann mit dem Schadensverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung in Verbindung. Sollte ein Drittverschulden vorliegen, dann ist der Geschädigte nach den Regeln des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ohne den Schadensfall stehen würde.
Auch ohne schriftliche Mitteilung erhält der Versicherte Kenntnis vom Regress, indem eine unterbliebe oder geminderte Beitragszahlungen im Versicherungskonto durch Regressbeiträge ausgeglichen werden.