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Experten-Antwort

Eu Rente nach RVO

von Werner Hausmann09.01.2012 | 01:45
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4 Antworten

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Ich hätte gerne gewußt nach welchem Stand des Gesetzes eine Erwerbsunfähigkeit behandelt wird, wenn die Anspruchsvorraussetzungen 1990 erfüllt sind. Dies aber erst jetzt im Jahr 2011 festgestellt wurde und vorher in den Bescheiden immer als "nicht erfüllt" dem Betroffenen mitgeteilt wurde. Diese wäre ja dann gar nicht in der Lage gewesen seinen Antrag sofort bzw. 3 Monate nach Eintritt der Leistung zu stellen und würde so ja einen riesen Schaden haben. Weiterhin hätte ich gerne gewußt wie mit Freizeit Unfällen aus diesser Zeit umgegangen wird und in wie weit das Rentenamt verpflichtet ist einen Schadensersatzanspruch durch 3. zu prüfen - insbesondere da ja dort die Verjährung mittlerweile 30 Jahre beträgt....bekommt der Betroffene Kenntnis vom Inhalt der Prüfung? Leider habe ich zu keiner der Fragen Antworten finden können finde es aber spannend da ja hier das SGBVI eigendlich nicht greifen dürfte und die Rentenreform von 1992 ja auch nicht und somit würde tatsächlich die "ALTE" Rechtslage greifen. Wie aber würde dann ein solcher Fall noch behandelt werden? herzlichen dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Seit der Einführung des SGB VI im Jahr 1992 wurde das „Versicherungsfallprinzip“ für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgegeben. In dem nachgefragten Fall gilt somit das Recht, wie es im SGB VI geregelt ist. Bei der Erstmaligen Feststellung einer Rente ist nach § 300 Abs. 1 SGB VI für die Beurteilung, welches Recht heranzuziehen ist, der Beginn der Leistung von Bedeutung. Es gilt grundsätzlich das aktuelle Recht, D.h., es ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblich ist.

Mit dem Rentenantrag, wird auch immer nach einem Drittverschulden an der Erwerbsminderung nachgefragt. Hierzu wird dem Versicherten extra ein Regressbogen übersandt. Der Rentenversicherungsträger setzt sich dann mit dem Schadensverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung in Verbindung. Sollte ein Drittverschulden vorliegen, dann ist der Geschädigte nach den Regeln des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ohne den Schadensfall stehen würde.

Auch ohne schriftliche Mitteilung erhält der Versicherte Kenntnis vom Regress, indem eine unterbliebe oder geminderte Beitragszahlungen im Versicherungskonto durch Regressbeiträge ausgeglichen werden.

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3 Antworten

???am 09.01.2012 | 08:57
Nachdem Bescheide mit "nicht erfüllt" vorliegen, wurde ja auch irgendwann einmal ein Rentenantrag gestellt. Von dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung hängt auch die Rechtsanwendung ab. Schadensansprüch bei Unfällen sind übrigens immer zu prüfen. In der Regel bekommt man nichts von dem Verfahren mit.
Werner Hausmannam 09.01.2012 | 21:52
Nicht "erfüllt" liest sich in den Kontenklärungen und somit war lt Amt auch kein Antrag zu stellen. Da die Antragspflicht jedoch erst mit §99 eingeführt wurde nach ENTSTEHUNG des SGBVI trift das wohl ehr nicht zu. Ist es nicht so, daß tatsächlich das Recht gilt bei der Anwendung was zum Zeitpunkt galt bei Erfüllung des Leistungsanspruchs?? Dann würde ja auch Rückwirkend die Anwendung der RVO mit Gesetzesstand vor 1992 gelten und die folgenden Gesetzesänderungen somit außer Acht bleiben.
???am 10.01.2012 | 12:19
§ 99 SGB VI regelt den Rentenbeginn und nicht die Verpflichtung zur Antragstellung. Sozialleistungen sind immer zu beantragen §16 SGB I. Dieses Gesetz galt auch schon zu RVO-Zeiten. Nach § 300 SGB VI ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns gültig ist. Also, sollten Sie aus irgendwelchen Gründen es schaffen, dass grds. ein Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 herauskommt, wird die Rente noch nach RVO-Recht berechnet. Dazu ist aber nötig, dass zumindest ein Kur-Antrag damals gestellt wurde.
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