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Experten-Antwort

EU Rente Rückwirkend ?

von allulaem04.09.2011 | 11:03
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7 Antworten

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Hallo, mich würde mal interessieren, wie lange rückwirkend gezahlt werden könne. Ich habe eine Überprüfung machen lassen, da ich die Rente erst ab dem 7. Monat 2008(Zeitrente) bekommen habe. Die Überprüfung wurde abgelehnt. Da aber im Schreiben steht, ab Beginn der Erwerbsunfähigkeit, die schon seit 2004 besteht, habe ich einen Widerspruch gemacht. Dieser wird noch bearbeitet und es wurden sogar neue Unterlagen seit 2004 rückwirkende eingeholt. Würde ich nur Anspruch auf die 6 monate haben oder hätte ich sogar Anspruch auf die Jahre davor?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo allulaem,

es kommt ganz darauf an,

- auf welchen Zeitpunkt bei der jetzigen Überprüfung der Eintritt der Erwerbsminderung (EM) festgestellt wird,

- ob wieder eine Befristung oder eine Dauerrente festgestellt wird und

- wann Sie den ersten Antrag auf die Rente gestellt haben.

Wenn 2008 der Eintritt der EM korrekt festgesetellt wurde und es sich um eine befristetete Rente handelte, dann war der Beginn mit dem 7. Monat richtig - dieser hinausgeschobene Beginn ist im Gesetz so festgelegt.

Wenn allerdings die neuen Unterlagen eine Erwerbsminderung beweisen würden, die sich voraussichltich nicht wieder bessern wird, dann könnten die 6 Monate nachgezahlt werden.

Sollte jetzt eine EM bereits ab 2004 oder 2005 festgestellt werden (was im Rahmen dieses Forums reine Spekulation ist), dann kommt es auf Ihren Antrag an - man muss nämlich immer innnerhalb von drei Monaten nach EM-Eintritt den Antrag stellen, sonst kann die Rente frühestens ab dem Antragsmonat gezahlt werden.

Ich denke, Sie sollten jetzt einfach abwarten - es können in Ihrem Fall einfach keine Voraussagen gemacht werden...

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6 Antworten

Schadeam 04.09.2011 | 12:04
Der Rentenbeginn ist a) vom Leistungsfall, b) vom Rentenantrag und c) von der Frage Zeit- oder Dauerrente abhängig. Keiner im Forum kennt diese Daten von Ihnen - also könnten man nur raten oder spekulieren und das bringt keinem was. Dass Renten "nur" zeitlich befristet sind ist der Regelfall.....
-_-am 04.09.2011 | 16:21
Zitat von allulaem anzeigenausblenden
Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist nach § 102 Abs. 2 und 2a SGB 6 grundsätzlich zu befristen. Die Bewilligung einer unbefristeten Rente kommt nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Rentenfeststellung die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Die Ungewissheit der Prognose führt zur Befristung. Eine Dauerrente ist ausschließlich dann zu leisten, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. Zu den therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zählen dabei alle anerkannten Behandlungsmethoden, auch geläufige Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen können, soweit nicht im Einzelfall aus dem Gesundheitszustand des Versicherten abzuleitende spezifische Kontraindikationen entgegenstehen. Wird festgestellt, dass die verminderte Leistungsfähigkeit über das Ende der befristeten Rente hinaus auf Dauer vorliegt (Behebung derselben ist unwahrscheinlich), ist eine unbefristete Rente zu leisten. Zur Beurteilung, ob auch für die Zeit vor Beginn der befristeten Rente (für die ersten 6 Kalendermonate) ein Rentenanspruch besteht, gilt folgendes: a) War die ursprüngliche Entscheidung von Anfang an unrichtig (z.B. falsche Prognose hinsichtlich der Behebung der verminderten Leistungsfähigkeit), ist der Bescheid nach § 44 SGB 10 zurückzunehmen; die Rente ist für die ersten 6 Kalendermonate unter Beachtung des § 99 / § 268 SGB 6 und des § 44 Abs. 4 SGB 10 nachzuzahlen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. b) War die ursprüngliche Entscheidung zutreffend, sind also die Voraussetzungen für eine unbefristete Rente erst nach dem Beginn der befristeten Rente eingetreten, ist der ursprüngliche Bescheid nicht rechtswidrig. Die Rente ist daher für die ersten 6 Kalendermonate nicht nachzuzahlen.
chrisam 04.09.2011 | 19:08
Der Zeitpunkt des Beginns der Erwerbsminderung könnte natürlich auch Jahre rückwirkend festgestellt werden. Eine Rentenzahlung kann aber frühestens mit dem Zeitpunkt des Rentenantrages (bzw. eines umgewandelten Rehaantrages) beginnen.
allulaemam 04.09.2011 | 18:11
MIr geht es ja nur um die rückwirkende Anerkennung - Rentennachzahlung. 6monate oder sogar bis 2005 zurück. Das hätte mich interessiert, da man nun Unterlagen von den Ärzten ab 2004 angefordert hat.
allulaemam 05.09.2011 | 12:05
ok danke. Nur wer stellt schon innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der EM einen Antrag, wenn man doch die Hoffnung hat, das man wieder arbeitsfähig wird, womöglich mit medikamenten ect. Ich habe somit halt 3,5 Jahre gebraucht zu verstehen, das ich nicht mehr arbeiten kann. Bin immer davon ausgegangen, das ich wieder arbeiten gehen kann. Mal so nebenbei geschrieben, hat jetzt aber nichts mit meinen Fragen zu tun. Also könnte ich nur Glück haben, das ich wenigstens die 6 Monate noch bekomme. Naja heißt eh abwarten, hat mich aber interessiert, ob ich eventuell weiter rechtliche Schritte einleiten müßte, um an mein Recht zu kommen.
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