Hallo,
bei Bezug einer vollen EU-Rente muss eine Beschäftigung der DRV gegenüber ja angezeigt werden.
1) Gilt dies auch für die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der keinerlei Aufwandsentschädigung gezahlt wird?
2) Gilt dies auch für die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit, bei der eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG gezahlt wird?
Hintergrund: eine Freundin von mir bezieht volle EU-Rente und hat als ärztlichen Rat bekommen, trotz medizinischen Problemen zumindest an einigen Tagen im Rahmen ihres Restleistungsvermögens etwas für sie sinnvolles zu tun, um gegen ihre Depression anzugehen.
Eigentlich ja auch kein Problem, weil das bis zu 3h täglich möglich ist, ja sogar bis zu 400 Euro/Monat Verdienst erzeilt werden darf (was bei der Rentenhöhe ja auch nicht schlecht wäre).
Allerdings scheut sie das Risiko, dann erneut begutachtet zu werden. Ihr Gesundheitszustand ist zwar unverändert schlecht, aber offensichtlich ist es bei diesen Begutachtungen ähnlich wie bei dem Spruch: vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand... :-(
Nun ist sie eben auf der Suche nach einer Möglichkeit, etwas sinnvolles zu machen, ohne ihre Rente zu gefährden.
Mfg und Danke im voraus