Hallo Bernd,
freiwillige Beiträge können regelmäßig nur für das laufende Kalenderjahr beziehungsweise bis zum 31.03. für das Vorjahr entrichtet werden. Eine Nachzahlung für 20 Jahre rückwirkend ist nicht möglich, sofern nicht Sondernachzahlungsvorschriften (z. B. Nachzahlung für Zeiten schulischer Ausbildung) greifen. Das kann ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts hier nicht beurteilt werden.
Sofern Sie 20 Jahre mit Beitragszeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung erreicht haben, gilt für eine Neufeststellung Ihrer Rente Folgendes:
1. Die Rente wird unter Berücksichtigung aller Zeiten neu berechnet, d. h. die Entgeltpunkte werden zu dem neuen Rentenbeginn neu bestimmt. (Anmerkung: Obwohl es sich laut dem Gesetzeswortlaut um eine Neufeststellung der bisherigen Rente handelt, wird faktisch eine Folgerente berechnet).
2. Der bisherige Steuerfreibetrag bleibt unverändert.
3. Die Zurechnungszeit wird ausgehend vom neuen Rentenbeginn neu bestimmt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung