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Experten-Antwort

EU-Rente unbefristet 20Jahre Freiwillige Beitragszahlung

von Bernd26.08.2020 | 23:52
116 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe eine unbefristete Erwerbsminderungsrente. Ich möchte nun freiwillig 20Jahre lang Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nachzahlen. Nach diesen 20 Jahren kann auf Antrag die Rente neu berechnet werden. Fragen: 1. Wird nun den angesammelten Rentenpunkten vor Eintritt der Erwerbsminderung die aus zusätzlichen freiwilligen Beitragszahlungen resultierenden Rentenpunkten zugeschlagen und die Zeit bis zur Altersrente zugerechnet? 2. Wird der ursprünglich festgesetzte Steuerfreibetrag mit dem ursprünglichen Steuerfreibetragsanteil neu festgesetzt? 3. Bis zu welchem Zeitpunkt wird zugerechnet? Gilt dann das alte Recht mit Zurechnung bis zum 62. Lebensjahr oder bis zum 67. Lebensjahr? Besten Dank schon einmal im voraus. Bitte nicht auf die persönliche Rentenberatung verweisen, da man mir dort die Fragen nicht beantworten konnte.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernd,

freiwillige Beiträge können regelmäßig nur für das laufende Kalenderjahr beziehungsweise bis zum 31.03. für das Vorjahr entrichtet werden. Eine Nachzahlung für 20 Jahre rückwirkend ist nicht möglich, sofern nicht Sondernachzahlungsvorschriften (z. B. Nachzahlung für Zeiten schulischer Ausbildung) greifen. Das kann ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts hier nicht beurteilt werden.

Sofern Sie 20 Jahre mit Beitragszeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung erreicht haben, gilt für eine Neufeststellung Ihrer Rente Folgendes:

1. Die Rente wird unter Berücksichtigung aller Zeiten neu berechnet, d. h. die Entgeltpunkte werden zu dem neuen Rentenbeginn neu bestimmt. (Anmerkung: Obwohl es sich laut dem Gesetzeswortlaut um eine Neufeststellung der bisherigen Rente handelt, wird faktisch eine Folgerente berechnet).

2. Der bisherige Steuerfreibetrag bleibt unverändert.

3. Die Zurechnungszeit wird ausgehend vom neuen Rentenbeginn neu bestimmt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

am 27.08.2020 | 00:07
Zu Frage 1: Das müssten Sie sich ausrechnen lassen. Je nach Höhe der Beitragsnachzahlung kann es bei EMR bis zur Altersrente für den Versicherten ohne Effekt sein (nicht für die Solidargemeinschaft), weil die Nachzahlung von der Höhe her in die Zurechnungszeit/-Höhe fällt.
Siehe hieram 27.08.2020 | 00:52
Sofern Sie überhaupt berechtigt sind, Beitragsnachzahlungen zu leisten - hierfür sind ja Voraussetzungen zu berücksichtigen - wirken sich diese nicht rückwirkend auf die Berechnung Ihrer EM-Rente aus, denn die Zahlung erfolgt ja eindeutig erst zu einem späteren Zeitpunkt. Eine also wenn mögliche Beitragsnachzahlung wirkt sich also auch erst auf eine nach der EM-Rente folgende (vorgezogene Altersrente) aus. Entsprechend wird auch erst dann ein neuer zu versteuernder Betrag festgesetzt, dies allerdings auf Basis des 'alten' Prozentsatzes. Stellen Sie also einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung und dort erfahren Sie dann auch, was und unter welchen Umständen machbar ist.
Keine gute Ideeam 27.08.2020 | 07:02
Die freiwilligen Beiträge bis zur Höhe und dem Ende Ihrer Zurechnungszeit würden verpuffen. Ein schlechter Plan. Glauben Sie nicht, sonst wären schon viele andere auf diese Idee gekommen?
Feliam 27.08.2020 | 09:16
Natürlich können Sie die 20 Jahre freiwillige Beiträge zahlen. Eine Neuberechnung der EM-Rente (gerade wenn sie sehr gering ist) findet statt, wenn nach dem Eintritt der EM noch für 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden. Je nachdem, wie alt Sie sind und Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, ist dies jedoch eher die Erhöhung der Altersrente. Und in diesem Zusammenhang bietet es sich vielleicht an, die ca. 15400 Euro pro Jahr anderweitig anzulegen, da Sie dann ggf. noch Zugriff auf das Kapital haben, was von der Rentenversicherung ja erst nach und nach als Rente wieder ausgezahlt wird.
Berndam 27.08.2020 | 11:54
@Experten-Team der DRV: Vielen Dank! Zu 3. (Zurechnungszeit): Es ist mir noch nicht klar geworden, ob die Zurechnungszeit, die neu bestimmt wird, nun bis zur Altersgrenze, die seit der Gesetzesnovelle 2018 für Neufälle gilt (65-67 Jahre je nach Eintrittsjahr) oder nach dem alten Recht (bis zum 62. Lebensjahr) berechnet wird.
-am 27.08.2020 | 12:29
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Hallo Bernd, das richtet sich nach dem neuen Rentenbeginn. Beginnt die Folgerente zum Beispiel im Jahr 2020, endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und 9 Monaten (§ 253a Absatz 3 SGB VI). Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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