Als Hinzuverdienst i. S. v. § 96a SGB 6 werden bei Zusammentreffen mit einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt:
– Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit,
– Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
– vergleichbares Einkommen und
– Sozialleistungen (bei Bezug einer Rente wegen voller EM: Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung).
Ihre private Rente beeinflusst den Rentenbezug nicht.