Zitiert von: Astrid Sander
Welche Gründe gibt es für diese Ungleichbehandlung?
Gleiches wird gleich behandelt.
Ungleiches wird ungleich behandelt.
Da Erwerbsunfähigkeitsrente ungleich Rente wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung ist, werden diese - folgerichtig - ungleich behandelt.
Die Definitiion der Erwerbsunfähigkeit ist eine andere als die der vollen Erwerbsminderung.
Danach heißt es auszugsweise nach § 44 SGB VI a.F. [= Erwerbsunfähigkeit]
[...]
§ 44 Abs. 2
Satz 1: Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark* übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Satz 2: Erwerbsunfähig ist nicht, wer
1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
*damalige Geringfügigkeitsgrenze
Bei der EU-Rente kommt es UNTER ANDEREM darauf an, ob (die/eine) Beschäftigung(en) noch halbschichtig bzw. unter halbschichtig ausgeübt werden können.
Die ganzen Regelungen, die dazu führen, wann Erwerbsunfähigkeit vorliegt und wann nicht, würde, m.E., jetzt den Rahmen sprengen.
Dies können Sie aber alles hier nachlesen:
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_44IDF-2000R0&id=%A7%2044%20idF%20-2000%20Rente%20wegen%20Erwerbsunf%E4higkeit%20%205%20200
Fakt ist der oben zitierte § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a.F.
P.S.: Auch wenn es bei der Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente nicht explizit im Gesetz steht (§ 43 SGB VI), ist auch beim Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente (also nach "neuem" Recht") UND der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit EBENFALLS zu prüfen, ob noch immer der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiterbesteht.
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R3.2.2.3.2