EU-Rente und Hinzuverdienst (Honorarvertrag)

von
Astrid Sander

Bin Bezieherin einer Erwerbsunfähigkeitsrente (vor 2001). Nun könnte ich auf Honorarbasis etwas hinzuverdienen.
Das wäre keine regelmäßige Tätigkeit, sondern nach Bedarf des Anbieters.

Ist eine Tätigkeit auf Honorarbasie mit einer EU-Rente vereinbar?
Wenn ja: Gibt es Grenzen?
Wenn nein: Gibt es Möglichkeiten, neben einer EU-Rente hinzuzuverdienen, außer einem festen Minijob?

Vorab Danke!

von
Matze72

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen.

Bitte lesen Sie sich diesbzgl. folgenden Link durch:
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_44IDF-2000R2.5

von
Astrid Sander

Ist es also tatsächlich so, dass EU-Rentner und Rentner mit Erwerbsminderungsrente unterschiedlich behandelt werden? Letztere dürfen doch selbständig arbeiten, oder?
Welche Gründe gibt es für diese Ungleichbehandlung?

von
Matze72

Zitiert von: Astrid Sander

Welche Gründe gibt es für diese Ungleichbehandlung?

Gleiches wird gleich behandelt.
Ungleiches wird ungleich behandelt.

Da Erwerbsunfähigkeitsrente ungleich Rente wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung ist, werden diese - folgerichtig - ungleich behandelt.

Die Definitiion der Erwerbsunfähigkeit ist eine andere als die der vollen Erwerbsminderung.
Danach heißt es auszugsweise nach § 44 SGB VI a.F. [= Erwerbsunfähigkeit]
[...]
§ 44 Abs. 2
Satz 1: Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark* übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Satz 2: Erwerbsunfähig ist nicht, wer
1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

*damalige Geringfügigkeitsgrenze

Bei der EU-Rente kommt es UNTER ANDEREM darauf an, ob (die/eine) Beschäftigung(en) noch halbschichtig bzw. unter halbschichtig ausgeübt werden können.
Die ganzen Regelungen, die dazu führen, wann Erwerbsunfähigkeit vorliegt und wann nicht, würde, m.E., jetzt den Rahmen sprengen.
Dies können Sie aber alles hier nachlesen:

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_44IDF-2000R0&id=%A7%2044%20idF%20-2000%20Rente%20wegen%20Erwerbsunf%E4higkeit%20%205%20200

Fakt ist der oben zitierte § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a.F.

P.S.: Auch wenn es bei der Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente nicht explizit im Gesetz steht (§ 43 SGB VI), ist auch beim Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente (also nach "neuem" Recht") UND der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit EBENFALLS zu prüfen, ob noch immer der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiterbesteht.

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R3.2.2.3.2

von
Astrid Sander

Danke für die schnelle Antwort!

Experten-Antwort

Bestand bereits am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ist der Anspruch auch für die weitere Bezugsdauer nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zu beurteilen. Nach diesem Recht liegt eine Erwerbsunfähigkeit dann nicht mehr vor, wenn und solange ein Versicherter selbständig erwerbstätig ist. Dabei kommt es nicht auf die Höhe des erzeilten Einkommens an; auch geringfügige Einkünfte stehen der Annahme von Erwerbsunfähigkeit entgegen. Die Ausführungen von "Matze 72" erläutern dies.
Würden Sie also eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, würde der Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente wegfallen. Ggf. könnte dann ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht bestehen. Diese Rente beträgt ca- 2/3 der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und kann abhängig von Ihrem erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von 2/3 oder 1/3 gezahlt werden.
Andererseits kann bei Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente (aufgrund der Ausübung einer Selbständigkeit) der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung geprüft werden. Der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nämlich für selbständig Erwerbstätige nicht ausgeschlossen. Allerdings ist in der Regel lediglich bei einem Hinzuverdienst bis zu 450 Euro davon auszugehen, dass volle Erwersminderung wieterhin vorliegt. Sollten Sie sich dazu entschließen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenden Sie sich bitte vorab an Ihren zuständigen Regionalträger. Hier können Sie die für Sie optimale Lösung und die genaue Vorgehensweise abklären.

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit: Mit Teilzeit im Nachteil?

Private BU-Versicherungen zahlen bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent. Was heißt das für Teilzeitkräfte?