Die Beiträge, die Ihnen für Ihre Pflegetätigkeit auf dem Versicherungskonto gutgeschrieben werden, führen nicht zu einer Anrechnung (Minderung) auf Ihre lfd. Rente.
Auch ein Entgelt in Höhe des Pflegegeldes stellt keinen Hinzuverdienst dar. (Nicht als Arbeitsentgelt zählt gem. § 96 a (1) SGB VI das Entgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das den Umfang der Pflegebedürftigkeit entsprechenden Pflegegeld nicht übersteigt.)
Zur Höhe der späteren Altersrente wurde im vorherigen Artikel bereits ausführlich geschrieben. Anzumerken bleibt noch, dass Pflegebeiträge, die nach Ablauf der Zurechnungszeit (60. Lebensjahr) gezahlt werden, sich grds. rentensteigernd auswirken.