Zitiert von: E.Reinhardt
... ist gar zu befürchten dass sie ganz verloren geht?
... aber wenn ich bei halber Stelle die Rente verliere, wegen der 3 Std.-Regel, verdiene ich genauso viel, wie ich jetzt Rente erhalte und dann wäre das natürlich Unsinn.
Die Feststellung Ihres (theoretischen) Leistungsvermögens wäre Gegenstand einer Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen und kann hier nicht prognostiziert werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise).
Wenn Sie eine halbe Stelle annehmen, kann es gut sein, dass die Begutachtung zu dem Ergebnis kommt, Sie könnten auch 6 Stunden arbeiten. Als Maßstab für die Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens kommt jede nur denkbare Tätigkeit (auch leichtester Art), die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, in Betracht. Die untere Grenze stellen dabei verständlicherweise solche Tätigkeiten dar, die allenfalls geringe Anforderungen an das physische und psychische Leistungsvermögen stellen.
Solange der Versicherte noch in der Lage ist, eine solche Tätigkeit wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, liegt weder teilweise noch volle Erwerbsminderung bei ihm vor.
Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271).
Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird.
Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB VI.
Mehr dazu unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R2.3