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EU-Rente und Versorgungsausgleich

von blueblue22.01.2008 | 18:43
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich möchte gern wissen:1999 wurde Versorgungsausgleich aufgrund Scheidung erstellt, ich bin ausgleichsverpflichtet. Seit 2000 bekomme ich volle EU-Rente (mit 35). Wird diese bereits um den verpflichteten Anteil gekürzt? Und ist eine Neuberechnung des Versorgungsausgleich sinnvoll, da der Ausgleichsberechtigte ja noch mehr als 30 Jahre Zeit hat bis zur Rente und somit diese noch erarbeiten kann, ich aber nicht? Danke für jeden Tipp.

2 Antworten

Schwarzwälderam 23.01.2008 | 07:23
Der Versorgungsausgleich wirkt sich bei der Rente normalerweise ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Urteils aus. Sollte die Rente danach begonnen haben, müßte der VErsorgungsausgleich eigentlich bgezogen sein. Sie müssten dann eine entsprechende Anlage in Ihrem Rentenbescheid haben aus der die Höhe des Versorgungsausgleichs hervorgeht. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrem Versicherungsträger nach. Wenn Sie an Ihren früheren Partner Unterhalt zahlen und dieser noch nicht in Rente ist können Sie den Abzug des VErsorgungsausgleichs solange rückgängig machen lassen bis der andere Partner ebenfalls in Rente geht bzw. sonstige Leistungen beansprucht. Verstirbt der frühere Partner ohne Leistungen bezogen zu haben können Sie den Versorgungsausgleich ganz rückgängig machen lassen. Anträge sind jeweils beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Sie können auch jederzeit einen Antrag auf Nachprüfung des Versorgungsausgleichs stellen, insbesondere bei Rechtsänderungen oder wenn sich neue Sachverhalte im Nachhinein ergeben. Aber Vorsicht!!!! Eine solche Nachprüfung kann auch negative Folgen haben und Sie müssen anschließend noch mehr bezahlen! Nach der Ehezeit gezahlte Beträge wirken sich auf den Versorgungsausgleich übrigens nicht mehr aus.
bekissam 23.01.2008 | 07:30
Wenn Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente eingetreten ist, wird der Malus ab Rentenbeginn berücksichtigt. Wenn der Leistungsfall bei Ihrer früheren Ehefrau eingetreten wäre, hätte sie ja auch über Jahrzehnte die um den Bonus erhöhte Rente bezogen, ohne dass man Ihnen diesen Betrag zunächst von Ihrer Rente hätte abziehen können.
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