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Zur Experten-Antwort springenIn § 8 SGB IX ist u.a. geregelt, dass ...
(2) 1Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. 2Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
Der Rentenversicherungsträger hat somit jederzeit die Möglichkeit auch von sich aus ein solche Rehamaßnahme einzuleiten. Auf den Weitergewährungsantrag kommt es also gar nicht an.
Hallo Elisabeth,
Die Aufgaben der Reha sind u.a. in § 9 Abs. 1 SGB VI definiert:
(1) 1Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Eine Weiter Aufgabendarstellung erfolgt auch in § 4 Abs. 1 und 2 SGB IX:
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) 1Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. 2Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
Für den Bereich der med Reha können Sie Einzelheiten auch unter folgendem Link finden:
http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/cae/servlet/contentblob/57370/publicationFile/16873/med_reha_wie_sie_ihnen_hilft.pdf
Für den Bereich der beruflichen Reha finden Sie Einzelheiten Unter folgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/cae/servlet/contentblob/57408/publicationFile/16871/berufliche_reha_ihre_chance.pdf
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