@ Awigo:
Zu den 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen zählen auch Monate mit versicherungspflichtigem Sozialleistungsbezug wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I. Diese müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen, das heißt: wird bei Zuerkennung der Erwerbsminderung im Falle eines Krankengeldbezuges der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auch gleichzeitig als Eintritt der Erwerbsminderung gewertet, liegen die Pflichtbeiträge aufgrund des Krankengeldbezuges nach diesem Eintritt, zählen also nicht mehr in die 36 Monate.
In Ihrem konkreten Beispiel weisen Sie von 2012 bis 2014 bereits 36 Monate mit Pflichtbeiträgen nach. Ab 2015 erfüllen Sie somit diese Regelung, da die danach folgenden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II zwar keine Pflichtbeitragszeiten sind, aber sog. „Anschlusstatbestände“. Die 8 Monate mit einem versicherungspflichtigen Minijob werden ebenfalls voll auf die 36 Monate angerechnet. Diese Tätigkeit lässt vermuten, dass die Arbeitsunfähigkeit aus 2013 ggf. „beendet“ wurde?!
Wichtig außerdem: wie sieht es bis 2011 aus? Haben Sie die Zeiten bis dahin einfach nur weggelassen, weil es Ihnen um die 36 Monate ab 2012 ging, oder liegt bis 2011 keine rentenrechtliche Zeit? Denn Sie müssten, wie Sie im ersten Satz richtig schreiben, ebenfalls die sog. allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, also 60 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen erfüllen. Hierzu können auch die Monate herangezogen werden, die bereits für die 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor dem (potentiellen) Eintritt der Erwerbsminderung gezählt wurden.
In Ihrem Beispiel finden sich von 2012 bis Juli 2016 nur 44 Beitragsmonate.
@Herz-Fake I: Sie haben noch „Ihren“ Sohn vergessen, bei dem alles genau so war und für den Sie ja schon gegen dessen Willen einen Antrag gestellt haben, der später noch bestätigt werden musste. ;-P
@ Herz-Fake II: Ja, sowas nennt man Sozialstaat. Tolles System, oder? :-)