Hallo Awigo62,
für die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung, dass in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge gefordert sind, ist der Eintritt des Leistungsfalles maßgend. Neben den Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zählen hierzu auch Pflichtbeiträge aufgrund Sozialleistungsbezuges wie ALG 1 und KG. Der Bezug von ALG II begründet seit 01.01.2011 lediglich eine Anrechnungszeit, die nicht zu den 36 Monaten zählt. Sie verlängert den 5 Jahreszeitraum nach hinten.