Grundsätzlich muss die Altersrente mindestens in der Höhe der Erwerbsminderungsrente weitergezahlt werden. Spätestens mit dem 65. Lebensjahr (bzw.zzgl. Monate für Geburtsjahrgänge ab 1947) ist die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umzuwandeln. -_- hat dies ja bereits erläutert. Man könnte in Ihrem Fall noch prüfen, ob nicht gleich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen wäre. In einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung könnte man die Rentenhöhen (für Erwerbsminderungsrente und Altersrente) berechnen. Sollten Sie vor dem 17.11.1950 geboren sein und den Schwerbehindertenausweis bereits am 16.11.2000 mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 % gehabt haben, gelten für Sie die Vertrauensschutzregelungen, so dass ggf. bereits mit 60 ein abschlagsfreier Rentenbeginn möglich wäre.