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EU-Rente vs. Altersrente

von Tankard12.06.2009 | 22:51
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4 Antworten

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Hallo, habe nach langem Suchen leider keinen Beitrag hier im Forum zu folgender Frage gefunden: Sollte mein vor kurzen gestellter EU-Antrag bewilligt werden (normal voll berufstätig; zurzeit AU seit 12 Monaten und in der Wiedereingliederung;70 % schwerbehindert;49 Jahre), wie wirkt sich eine evtl. EU-Rentenzahlung auf meine Altersrente aus? Wird dann die EU-Rente gleich Altersrente? Vielen Dank schon mal für die Antworten.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich muss die Altersrente mindestens in der Höhe der Erwerbsminderungsrente weitergezahlt werden. Spätestens mit dem 65. Lebensjahr (bzw.zzgl. Monate für Geburtsjahrgänge ab 1947) ist die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umzuwandeln. -_- hat dies ja bereits erläutert. Man könnte in Ihrem Fall noch prüfen, ob nicht gleich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen wäre. In einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung könnte man die Rentenhöhen (für Erwerbsminderungsrente und Altersrente) berechnen. Sollten Sie vor dem 17.11.1950 geboren sein und den Schwerbehindertenausweis bereits am 16.11.2000 mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 % gehabt haben, gelten für Sie die Vertrauensschutzregelungen, so dass ggf. bereits mit 60 ein abschlagsfreier Rentenbeginn möglich wäre.

3 Antworten

EUam 13.06.2009 | 10:59
Gilt der Bestandsschutz auch wenn eine Weitergewährung der vollen EU Rente bei Verlängerungsantrag abgelehnt wird ? Bin 56 habe Verlängerungsantrag für V EMR gestellt. Wie sieht es dann mit den 10,8% Abzug aus die ja schon in Abzug gebracht wurden? Kann ich mit 60 ohne weiteren Abzug in Altersrente ? bin 50% GBR Schwerbehindert
-_-am 13.06.2009 | 00:14
Eine volle EM-Rente wegen voller Erwerbsminderung wird unter Berücksichtigung der Zurechnungzeit bis zum 60. Lebensjahr nach den gleichen Faktoren berechnet, wie die spätere Altersrente. Bei einem weit überwiegenden Teil der Bezieher ist in der späteren Altersrente keine Erhöhung mehr zu erwarten. Durch die Besitzschutzregelung wird die Altersrente aber mindestens in bisheriger Höhe danach weiterhin gewährt.
-_-am 13.06.2009 | 13:50
Hat der Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte einer anschließenden Versichertenrente mindestens in der bisherigen Höhe zugrunde zu legen, wenn die Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente beginnt. Siehe http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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