Durch die Zahlung freiwilliger Beiträge können Sie grds. keinen Erwerbsminderungsrentenschutz aufrecht erhalten; es sei denn, Sie haben vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate mit Beitragszeiten) erfüllt und seitdem jeden (!) Monat z. B. mit Beitrags- oder Anrechnungszeiten belegt.
In Ihrem Fall werden Sie des Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente wohl nur durch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung bzw. Tätigkeit aufrecht erhalten können.