EU-Rentenantrag 2008

von
Colm

Grüße,Euch
17.01.1951 geb.
Ende Dez.2008 EU-Antrag und Schwerbh. 50 beantragt .
2012 Gerichtsurteil rückw. 50 schwerbh 07.01.2010
Altersrente wegen Schwerbh. beantragt,bekomme sie ab 01.07.2012 Bescheid kommt nächste Woche
EU-Antrag läuft noch Revision!!!!
Hab mal paar Fragen;
1. Warum bekommt man das nicht, ab Antrag Stellung,AKTENLAGE IST GLEICH
2. Sollte ich die Revision EU gewinnen,was dann.Habe jetzt 5,7 dann 10,8 Abschlag
3. Kann sich meine RENTE verringern,die ich jetzt ab 01.07.2012 bekommen werde.
(EU-Rente ist die höher,wie Altersrente wegen Schwerbh.)
4. Was ist wenn ich bloß halbe EU-Rente bekomme,bleibt es da bei 10,8 Abschlag

Bitte,keine AW: Ruf mal an,oder lass Dich beraten,Ich bin kein Profi und Ich mach den SCHITT seit 4 Jahren.

Danke Euch

.

von
KSC

Da wird es schwer eine Antwort im Forum zu belommen, weil keiner weiß wie das Revisionsverfahren ausgeht.
Selbst wenn Sie die EM Rente bekommen, weiß hier keiner ab wann EM vorliegt und welcher Rentenbeginn dabei rauskommt.

Deshalb auch kein Tipp wie: ruf mal an oder lass dich beraten - die "eiern" im Zweifel aus gleichem Grund auch rum....

zu 1) Weil der EM Rentenanpruch eben strittig ist. Dass Sie seit 01/2010 schwerbehindert sind, heißt nicht dass Sie auch erwerbsgemindert im Sinne der DRV sind.

zu 2) Wenn die Erwerbsminderungsrente vor 60 beginnt müssten Sie 10,8% Abschlag haben. Bei späterem Rentenbeginn wären die Abschläge geringer.

zu 3) darüber will ich nicht spekulieren.....s.o.

zu 4) Dann hat die Hälfte aus der Sie die EM Rente bekommen wohl 10,8% die andere Hälfte den Abschlag, den die Altersrente hat (5,7?).

Mal gespannt was andere user so im Kaffeesatz lesen :)

von
Colm

zu KSC
Danke erst mal,für deine Antwort
Ich bin erst mal glücklich das ich ab 01.07.2012 RENTE bekomme.
Was dann auf mich zu kommt würde ich doch gern erfahren,hi

von
Katja

Hallo,

wenn Ihnen eine Erwerbsminderungsrente zuerkannt werden sollte und diese einen höheren prozentualen Abschlag hat, bleibt dieser auch in Ihrer Altersrente enthalten.
Frage am Rande: meinten Sie wirklich "Revision" beim BSG oder "Berufung" beim LSG.
Beim BSG sind nämlich zur Zeit keine Rechtsfragen bezüglich Erwerbsminderungsrenten anhängig!
Katja

von
Colm

zu Katja
Ich meine Berufung beim LSG, das ist doch das 2 Gericht, oder??? (Bin kein Profi)
Also,wie auch KSC schreibt und Sie;
Bei Erfolg, 50% 10,8 und 50% 5,7 Abschlag also mach ich minus !!!
Was ich nicht Verstehn kann,warum gilt alles nicht ab Antragstellung 2008, siehe auch Schwerbh 50%

von
Jockel

...weil der Grad der Schwerbehinderung nichts mit der Erwerbsminderung zu tun hat.
Hatte aber auch KSC bereits beantwortet...

Experten-Antwort

Hinweis: Die Fragen sind sehr komplex und vor einem Urteil vage- wir raten Ihnen sich konkret beraten zu lassen

Frage 1: Wenn "das" die Altersrente ist, dann bekommen Sie sie nicht, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung 2008 die Voraussetzung für eine Altersrente nicht erfüllt waren (Altersgrenze 60.Lj, Wartezeit, Beschäftigungsaufgabe/Einhaltung Hinzuverdienstgrenzen).
Wenn "das" die Schwerbehinderteneigenschaft ist, wurde der Zeitpunkt vermutlich im Urteil begründet oder Sie müssten bei der ausstellenden Behörde nachfragen.
Im übrigen gibt der Grad der Behinderung nur das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit an und sagt nichts darüber aus, wie sich diese auf die rentenrechtliche Leistungsfähigkeit auswirkt.
Frage 2: Für eine Erwerbsminderungsrente werden alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum Monatsende des Leistungsfalls herangezogen, dazu kommt eine Zurechnungszeit bis zum 60.Lebensjahr und abhängig vom Rentenbeginn ein Abschlag.
Bei der Altersrente werden alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum Rentenbeginn zugrunde gelegt und ein Abschlag abhängig vom Rentenbeginn und vorliegenden Vertrauensschutzsachverhalten. Sie sollten sich persönlich beraten lassen, wie sich das konkret bei Ihnen persönlich auswirkt. Dies ist im Forum ohne Versicherungskonto nicht möglich.
Fragen 3 + 4:
Sofern Ihnen eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend zugesprochen würde, erhalten Sie die Rente im Nachzahlungszeitraum nur insoweit, als andere Stellen (Agentur, LRA, Krankenkasse, ... ) wegen des Bezugs von Sozialleistungen keine Erstattungsansprüche geltend machen.
Für die Entgeltpunkte, die der EM-Rente zugrunde lagen, verbleibt es auch bei der späteren Altersrente beim Abschlag.
Eine teilweise EM-Rente ist ebenfalls mit einem Abschlag von maximal 10,8% behaftet. Für eine spätere Altersrente reduziert sich jedoch der Abschlag denn für
diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren.
Die Altersrente müsste bei vorhergehender EM-Rente dann neu berechnet werden, wobei sie mindestens in Höhe der EM-Rente weitergezahlt wird.

von
Colm

zu Jockel
von KSC Mal gespannt was andere user so im Kaffeesatz lesen
Ich merke schon,ich geh euch auf die Eier

von
Colm

zu Experte
Vielen Dank für Ihre Antwort, war mir sehr hilfreich.Man könnte das Thema offen lassen,es sei denn KSC sagt,bye,bye
Mal gespannt was andere user so im Kaffeesatz lesen

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