1. Tritt zu einem bereits bestehenden Anspruch auf Rente (hier: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) ein weiterer Anspruch hinzu (z.B. Rente wegen voller Erwerbsminderung), ist die hinzutretende Rente nach dem zu Beginn dieser Rente geltenden Recht festzustellen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe, ist dann die Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 nach dem Recht i.S. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes festzustellen. Danch ist die verlängerte Zurechnungszeit und die "neue" Vergleichsbewertung ohne die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zu berücksichtigen.
2. Die nach dem Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bei dem folgenden Leistungsfall zu berücksichtigen.
3. Der Rentenabschlag i.H. von 10,8 Prozent bleibt weiterhin erhalten, das gilt für den Rententeil der bislang bezogen worden ist, als auch für die noch nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte.
4. Anhand einer Probeberechnung ist die Höhe des Rentenanspruchs zu ermitteln. Sie sollten sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle wenden.