Hallo Tobbi,
als versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein und es müssen drei Jahre mit flichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vorhanden sein.
Wenn Sie einen Minijob mit eigener Beitragszahlung ausgeübt haben, also auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist das ein ganz normaler Pflichtbeitrag der für alle Vorausetzungen und auch bei der Rentenberechnung voll mitzählt.
Wenn für den Minijob nur der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bezahlt wurde ist dies kein Pflichtbeitrag und zählt auch nicht zu den drei Jahren. Er zählt dann auch nicht voll, sondern nur anteilig auf die Wartezeit. Für einen solchen
Minijob wird je nach Entgelthöhe eine Entgeltpunktezuschlag auf die Rente angerechnet.
Ihre bisher erworbenen Rentenanwartschaften können Sie erfahren, indem Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft anfordern oder sich persönlich beraten lassen.
Wenn jemand vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung (egal ob Berufsausbildung, Schule oder
Studium und unabhängig davon, ob die Ausbildung abgeschlossen wurde) VOLL erwerbsgemindert geworden ist,
gibt es die Möglichkeit der sog. vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Eine Erwerbsminderungsrente kann dann auch erhalten,
wer in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge hat.
Bei einer TEILWEISEN Erwerbsminderung gilt dies nicht.