Hallo Zusammen ,
ich bin Geburtsjahr 1959 und habe in diesem Jahr nachträglich in einem Betrag meine EU-Rente erhalten ; außer diese EU-Rente habe ich in diesem 3-jährigen Zeitraum keine weiteren Einnahmen erhalten ( auch kein ALG I oder II , kein KG etc.). Für 2019 ca. 7.000 € , für 2020 ca. 13.000 € und für 2021 ca. 13.000 €. Heute habe ich auf Anraten beim Finanzamt angerufen und die haben mir erklärt , dass wenn sie keine getrennte Meldungen von der Deutschen Rentenversicherung pro Jahr erhalten , der ganze Betrag auf einmal steuerlich berechnet wird oder ich kann die Deutsche Rentenversicherung veranlassen , für jedes Jahr separat eine Jahresmeldung an das Finanzamt zu senden , dann wird das steuerlich deutlich günstiger.
Deshalb nochmals meine Frage , ob es eine rechtliche Grundlage gibt , auf separate Jahresmeldungen der Bruttorente zu bestehen bzw. diese einzufordern ?
Ich verstehe die Frage nicht ganz.
Für die Meldung ist nur das Jahr der Zahlung korrekt.
Dazu gibt's noch die sogenannte fünftelregelung, damit man nicht unfair besteuert wird.
Hallo MT,
hier finden Sie, wie die DRV die Zahlungen übermittelt/in welche Zeiträume sie nachvollziehbar aufteilen muss.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/04_GRA_Sonstige/EStG/gra_estg_p_0022a.html
Das Problem, diese Bescheinigung in 'einzelnen' Jahresbezugsmitteilungen zu erhalten, könnte aber wohl daran scheitern, dass Sie aus Sicht der DRV IN den Vorjahren ja noch gar nichts von ihr bezogen haben, es also technisch vermutlich gar nicht möglich ist 'gib mir mal die Bescheinigung NUR für 2019'.
Aber im Rahmen Ihrer Steuererklärung (investieren Sie ca. 30 EUR in ein gängiges Steuererklärungsprogramm, da können Sie dann selbst schon verschiedene Auswirkungen 'testen') können Sie die nachgezahlten Beträge separat eingeben. Und das FA 'muss' dann die für Sie günstigere Variante berechnen (sonst haben Sie dort dann später noch die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen oder, wenn es reicht, eine 'schlichte Änderung').
So, mehr wird hier aber nun zu 'Steuern' nicht erzählt, ist nicht Thema dieses Forums :-)
Für die Meldung ist nur das Jahr der Zahlung korrekt.
Dazu gibt's noch die sogenannte fünftelregelung, damit man nicht unfair besteuert wird.
Es gab hierzu schon einen anderen Beitrag. Wenn Sie den auch lesen, verstehen Sie vielleicht auch die Frage :-)
Hallo MT,
in der Rentenbezugsmitteilung sind im Leistungsbetrag enthaltene Nachzahlungen für mehrere Jahre für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG (sogenannte Fünftelregelung) gesondert auszuweisen.
Die entsprechende Bescheinigung können Sie allerdings erst Anfang des Jahres 2023 von der Rentenversicherung erhalten, weil die Zahlungen für das gesamte Jahr 2022 erst erfolgt sein müssen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo MT,
doch noch mal kurz...
von der Rente ist jeweils nur ein Teil (!!) steuerpflichtig, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (2019 = 78 %). Die Beträge der jährlichen Anpassungen (nur in 2020 und 2022) aber zu 100 %.
Und nun dürfen Sie rechnen :-)
(Dabei nicht vergessen, die Beträge für KV/PV abzuziehen, die Sie selbst tragen)
Dann muss ich mich auch noch mal melden und sagen, dass keine Günstiger-Rechnung gemacht wird. Bei Verrechnung mit Krankengeld und Arbeitslosengeld wird zurück gerechnet. Basta und eine Fünftel-Regelung gibt es hier nicht.
Und steht da wirklich auf der Rentenbezugs Mitteilung, dass die Nachzahlung nach dem ermäßigten Steuersatz begünstigt ist. Ich hoffe nicht und ich glaube nicht. Ich hoffe, da steht einfach nur die Rente für die entsprechenden Jahre.
Ach sorry, ich mache jetzt Feierabend. Ich hab gelesen, dass es gar keine anderen Einkünfte gab. Tschüssi
Also in Ihrem Fall wird alles im Zuflussjahr besteuert, gegebenenfalls mit Fünftel-Regelung
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2022/450/wie_werden_rentennachzahlungen_versteuert
Das voll überladene Steuerrecht, welches vor allem dazu dient, die steuerberatenden Berufe durchzufüttern. Komplett durchblicken tut da wahrscheinlich niemand mehr. Hoffentlich wird niemand jemals von dem umstürzenden Turm aus Steuergesetzen erschlagen ;)
Der Tipp mit dem Steuerprogrammen ist hier zwar gut, allerdings auch nicht der Weisheit letzter Schluss. Ich habe meine erste Zahlung 2021 bekommen (Nachzahlung ab 07/2020). Zusätzlich dazu ALG 1 und KG. Laut WISO-Steuerprogramm hätte ich nichts nachzahlen müssen. Laut Bescheid vom FA werden jetzt aber 219 € fällig. Finde ich echt gut... Vor allem lohnt bei so einem Betrag weder ein "Lohn"steuerhilfeverein, noch ein Steuerberater.
Wollte ich nur mal angemerkt haben.
....
Wenn Sie noch in der Einspruchsfist Frist beim FA sind, sollten Sie diesen vorsorglich einlegen.
So ein Steuerprogramm rechnet natürlich auch nur das, was man dort eingibt. Und gerade im Falle einer Erstattung ist das etwas tricky.
Lässt man z.B. das Krankengeld ganz weg, weil man ja weiß, es wurde erstattet, dann rechnet das FA trotzdem anhand der Beitragsmeldungen. Und nicht immer sind die Korrekturen dazu auch rechtzeitig gemeldet. Da hilft dann nur, sich dementsprechend die Unterlagen noch einmal anzugucken, den ganzen Stapel Bescheide einzupacken und einen Termin beim Finanzamt machen (sofern möglich, sonst Unterlagen einreichen).
Einspruch und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung. Und dann dort prüfen/ändern lassen.
Mehr Tipps dazu gibts im Rentenforum nicht (ist aber leider immer wieder genau DAS Thema, weshalb auch schon 'Steuerexperte' schreibt, da werden selbst beim FA die Spezies gebraucht...)
Ich möchte mich bei allen Personen recht herzlich bedanken , die sich die Zeit genommen und sich die Mühe gemacht haben , zu antworten. Viele Grüße von MT