Aus dem sozialen Netz werden Sie nicht komplett heraus fallen.
Stellt der Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderung fest und sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, werden Sie von der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente erhalten.
Erfüllen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht, ist dies ein Fall für die Grundsicherung bei bestehender Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Sollte ein Anspruch auf ALG nicht mehr bestehen, prüft sicherlich die zuständige ARGE Ihre Leistungsfähigkeit, bzw. Ihre Möglichkeiten, wieder in Arbeit zu kommen.
Es gibt nach § 19 SGB II die Möglichkeit, von dort als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschl. der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu erhalten.
Sollten Sie nach Meinung der ARGE nicht erwerbsfähig sein, besteht die Möglichkeit der Sozialhilfe (Leistungen zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII.