Es ist die Aufgabe des zuständigen Rentenversicherungsträgers, im Rahmen des Rentenantragsverfahrens den Leistungsfall, also den taggenauen Zeitpunkt des Eintritts der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung, zu bestimmen. Alle verfügbaren ärztlichen Unterlagen, evtl. vorh. Krankenhaus- und/ oder Reha- Entlassungsberichte, Befundberichte der behandelnden Ärzte, eigene ärztliche Erhebungen des Rententrägers sowie in Auftrag gegebene Fachgutachten sind dabei heranzuziehen.
Ob der Herzinfarkt einen Leistungsfall darstellt, oder ob ein Leistungsfall bereits früher eingetreten ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Ausgehend von diesem Zeitpunkt wird wiederum taggenau der 5-Jahreszeitraum bestimmt, der ggf. um bestimmte Tatbestände (z.B. Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten) in die Vergangenheit zu verlängern ist. Um die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müssen in dem ermittelten Zeitraum mind. 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen (ggf. auch aus einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit) belegt sein.
Tatbestände der vorzeitigen Wartezeiterfüllung oder ein lückenloses Beitragskonto seit dem 01.01.1984 liegen hier wohl nicht vor.
Ich kann nur also nur raten, bereits bei einer Rentenantragsstellung alle vorhandenen ärztlichen Unterlagen beizufügen, die auf einen möglichen früheren Leistungsfall schließen lassen.