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EU-Rentner und Anrechnung Zeiten aus Versorgungsausgleich

von Paul20.01.2009 | 11:29
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, wenn während des Bezugs einer EU-Rente im Rahmen des Versorgungsausgleichsver- fahrens Entgeldpunkte vom Ehepartner übertragen werden, ab wann wirkt sich diese Übertragung in der Rentenhöhe aus? Ich bin im Juli 1956 geboren. Kommt es auch auf den Übertragungszeit-punkt an, d. h. wirkt sich z. B. ein Entgeldpunkt aus dem Jahr 2004 anders aus wie aus dem Jahr 2008? Wenn ein Ehepartner im Versorgungsaus-gleichsverfahren fälschlicherweise angegeben hat, dass er keine Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat und daraufhin ein Vergleich im Versorgungsausgleichs- verfahren geschlossen wurde, kann dies nachträglich korrigiert werden? Mit freundlichen Grüßen

13 Antworten

Wolfgangam 20.01.2009 | 12:46
Hallo Paul, > Kommt es auch auf den Übertragungszeit-punkt an, d. h. wirkt sich z. B. ein Entgeldpunkt aus dem Jahr 2004 anders aus wie aus dem Jahr 2008? Ein Entgeltpunkt (EP) ist ein 1 EP, gleich in welcher Zeit, aus welchem Umständen er entstanden ist. Er erhält immer den aktuellen Gegenwert in EUR zugeordnet. 2004 waren es 26,13 EUR, heute sind es 25,56 EUR und 2078 dann vielleicht 119,45 EUR. > ...ab wann wirkt sich diese Übertragung in der Rentenhöhe aus? Dann, wenn tatsächlich eine Rente festzusetzen ist. Bis dahin stehen im Rentenkonto nur die übertragenen/verminderten EP unverrückbar fest. Bei jeder Rentenauskunft/Renteninformation wird allerdings dieser Bonus/Malus sofort in der mitgeteilten Rentenhöhe berücksichtigt. Gruß w.
Rosannaam 20.01.2009 | 13:33
Ja, ja, die Schreibfehlerteufelchen waren hier am Werk. ;-)) >>heute sind es 25,56 EUR<< Es muß heißen: 26,56 EUR.
Rosannaam 20.01.2009 | 13:35
Ich frage mich, wie es sein kann, dass ein Ehepartner "fälschlicherweise" angibt, während der Ehezeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt zu haben! Die Angaben werden doch nicht beim Ehepartner erfragt, sondern bei der zuständigen DRV desselben/derselben! Wenn von dort diese Auskunft gekommen ist, WAS soll denn dann korrigiert werden? Wo nix is, kann auch nix herkommen. Vielleicht war der Ehepartner ja auch nur geringfügig beschäftigt (bis 03/1999 erfolgte keine Meldung und keine Berücksichtigung von geringfügigen Beschäftigungen) ODER nicht angemeldet? Nur: der Ehepartner müßte doch eigentlich wissen, was der Andere/die Andere während der Ehezeit getan hat, oder wurde "heimlich" gearbeitet? Ich verstehe das beim besten Willen nicht. MfG Rosanna.
Paulam 20.01.2009 | 14:07
Wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs bereits EU-Rentner sind, wann wirken sich dann die übertragenen EP aus? Mit freundlichem Gruß
Paulam 20.01.2009 | 14:13
Hallo, hier eine kurze Erläuterung: Während der Ehezeit wurden zwei Kinder geboren. Für jedes Kind werden 3 Kinder- erziehungsjahre in der Rentenver-sicherung angerechnet. Für einen Renten-anspruch reichen bereits 5 Jahre, das heißt auch ohne Beschäftigung wurden Rentenansprüche erworben. Da grundsätzlich die KEZ der Frau zugeordnet werden (Ausnahme: Antrag der Eheleute) hat die Ehefrau auch einen Anspruch bei der Rentenversicherung. Dies wurde im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt, da die Gattin Beamtin ist und nur ihre Pensionsan-sprüche angerechnet und gegen meine Rentenansprüche verrechnet wurden. Die KEZ wurden allerdings auch nicht in der Pension berücksichtigt, da bei Dienstunfähigkeit eine Mindestpension geleistet wird. MfG Paul
Rosannaam 20.01.2009 | 15:53
Hallo Paul, wenn´s so ist, ist die Auskunft der DRV, daß keine rentenrechtlichen Zeiten IN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG während der Ehezeit anzurechnen sind, auch RICHTIG! >>Da grundsätzlich die KEZ der Frau zugeordnet werden (Ausnahme: Antrag der Eheleute) hat die Ehefrau auch einen Anspruch bei der Rentenversicherung.<< Aber nur dann, wenn die Mutter auch zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Beamtinnen haben nun aber mal keinen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie von der Anrechnung ausgeschlossen sind (s. § 56 Abs. 4 SGB VI)! Sorry, aber ein Antrag auf eine Abänderung des VA wird wohl nichts bringen. Immerhin wurden ja beim Versorgungsausgleich die Pensionsansprüche gegengerechnet. Und noch eine kleine persönliche Anmerkung von mir: Ich finde es echt schlimm, wenn bei einer Scheidung wegen ein paar "Kröten" mehr, die der Mann abtrennen muß, Auswege gesucht werden. Schließlich hat Ihre Frau ja auch die Kinder - hoffentlich auch noch zum Besten - (mit)erzogen. Nix für ungut, aber das mußte raus. ;-)) MfG Rosanna.
Wolfgangam 20.01.2009 | 16:28
Gefühlt sind es heute aber nur 25 ;-)) Gruß w.
Paulam 20.01.2009 | 17:00
Hallo Rosanna, recht herzlichen Dank für den Beitrag. War sehr ausführlich, nachvollziehbar und korrekt. Habe die entsprechenden Gesetzestexte nachgelesen. Wäre mir lieber gewesen, es hätte nicht gestimmt. Leider war mein Anwalt und auch ein Rentenberater der GRV nicht in der Lage gewesen, so fundiert auf den Sachverhalt einzugehen. Ich denke, es geht doch um mehr als ein paar "Kröten": Nach meinem Wissen gibt es für 6 KEZ ca. 150,-- Euro Rente. Für eine sofort beginnende monatliche Privatrente in dieser Höhe muss ungefähr 35.000,-- € eingezahlt werden. Auch scheint die Angelegen-heit "falsch" angekommen zu sein. Was mich geärgert hat ist, dass ich als Mann keine KEZ angerechnet bekommen habe, aber auch meine Exfrau nicht. Nach Art. 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Wäre meine Exfrau in der GRV, dann hätte sie die KEZ angerechnet bekommen. Wäre ich als Mann Beamter und nicht meine Exfrau, wären die KEZ auch bei meiner Frau berücksichtigt worden. So hat keiner von uns die KEZ angerechnet bekommen. Grundsätzlich bedeutet dies aber auch wiederum, wenn die Frau Beamtin ist und der Mann nicht, dass dann bei Geburt (rückwirkend max. 2 Monate) der Antrag durch übereinstimmende Erklärung (Kind gemeinsam erzogen) bei der GRV gestellt werden muss, dass dem Nichtbeamten die KEZ zugerechnet wird. Ich finde es traurig, dass in unserem Staat nur derjenige Vorteile erfährt, der umfassend informiert ist. Allerdings hat dann ein Beamtenpaar gar keine Chancen. Außerdem verstehe ich nicht, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass wenn keine übereinstimmende Erklärung abgegeben wurde, dass die KEZ grundsätzlich der Mutter zuzuordnen ist. In der heutigen Zeit und der gesellschaftlichen Veränderung kann nicht mehr grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Mutter das erziehende Elternteil ist. Für mich ist das eine Ungleich-behandlung und korrekturbedürftig, notfalls vor dem BVG. Von mir eine größere persönliche Anmerkung: Im 1. Umgangsrechtsverfahren wurde mir vom Familiengericht und unter Mitwirkung des Jugendamtes und der Mutter meiner Kinder eine Vereinbarung über den Umgang mit unseren Kindern zuteil: Alle 2 Wochen war Besuchstag, auch über`s Wochenende und eine Sonderregelung für die Ferien. Leider wurden die Termine nicht eingehalten. Im 2. Umgangsrechtsverfahren wurde dann entschieden, dass kein Kontakt mehr möglich sei, da ich gemeingefährlich sei. (War ich anscheinend während des 1. Verfahrens noch nicht). Beide UV wurden von mir betrieben. Aber ich hatte noch Glück: Andere Väter in Scheidungs-schlachten werden mit noch schlimmeren Dingen konfrontiert. Ironisch ist, dass ich unsere Kinder während der Ehezeit 2,5 Tage in der Woche alleine betreut habe, da die Mutter ihrer Beamtenpflicht nachkam. MfG Paul
Wolfgangam 20.01.2009 | 19:33
Hallo Paul, > Nach meinem Wissen gibt es für 6 KEZ ca. 150,-- Euro Rente. Das ist so nur 'halbrichtig'. Richtig ist, dass für 1 Jahr KEZ 1 EP = zz. 26,56 EUR zugeordnet werden kann, wenn dafür Spielraum ist. Eine gut verdienende Mutter (oder Vater) in der GRV kann da genauso leer ausgehen, wenn Sie Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze ( rd. 2,1 EP / 63800 Brutto) erzielt. Da ist dann kein Platz mehr für eine 'Zusatzrente für KEZ', da nutzt die gesetzliche Anerkennung als solche gar nichts. Bei den Beamten ist das so eine Sache. Auch hier ist die KEZ inzwischen Bestandteil der Versorgungsberechnung. Nur postiv auswirken ...das ist wieder eine Besonderheit der Berechnung der Versorgung. Die kann nämlich allein schon so hoch sein, das wiederum auch hier kein Platz für zusätzliche Versorgungswerte ist. Fakt ist nur, die Kinder hätten beim Versorgungsträger zur 'Berechnung' mit angegeben werden müssen. Aus der Ihnen danach vorliegenden Berechnung ist erkennbar, ob die Ex dadurch höhere Versorgungswerte erworben hat - der Versorgungsausgleich damit 'gerechter' wurde. > Nach Art. 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Sie werden ja auch nach den für sie geltenden Gesetzen und Versorgungszusagen gleich behandelt. Das Beamtenversorgungsgesetz sieht die Berücksichtigung von Kindern genauso vor, wie die nach SGB VI Versicherten. Die Eigenheiten beider Versorgungen fallen nun mal nicht unter 3 GG. > Außerdem verstehe ich nicht, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass wenn keine übereinstimmende Erklärung abgegeben wurde, dass die KEZ grundsätzlich der Mutter zuzuordnen ist. Natur der Sache eben - damit liegt Mann auch in der heutigen Zeit nun wirklich noch nicht verkehrt. Gegenteiliges lässt sich aus dem Lebenslauf beider ohne Probleme ableiten, dafür brauchts dann auch keiner gemeinsamen Erklärung. Der Schuss hätte genauso nach hinten losgehen können: gemeinsame Erklärung abgegeben, null oder minimale Auswirkung bei Ihnen, Frau als Beamten hätte höhere Versorgung dafür erhalten, Scheidung/Versorgungsausgleich kommt - und Ihr Abzug ist höher, als ohne diese gemeinsame Erklärung. Bravo, dann geht das Gezeter wieder los ;-)) > Ich finde es traurig, dass in unserem Staat nur derjenige Vorteile erfährt, der umfassend informiert ist. Tja, das Recht sich zu informieren ist ja nicht eingeschränkt. Gruß w.
Agnesam 21.01.2009 | 07:14
Hallo Paul, so ganz richtig ist das mit der Pension wohl nicht. Die Kinder sind vermutlich in der Ruhegehaltsberechnung berücksichtigt. Da aber die Mindestversorgung gezahlt wird haben sie im Ergebnis keine Auswirkung. Agnes
Rosannaam 21.01.2009 | 15:58
@Wolfgang hat alles, was ich zu Ihrem letzten Beitrag hätte sagen können, in meinem Sinne ausgedrückt. ;-)) Deshalb "erspare" ich mir weitere Angaben dazu. Ich wünsche Ihnen trotzdem eine gute Zeit. MfG Rosanna. P.S. Was ich erschreckend finde, dass weder ein Berater der DRV noch Ihr Anwalt Sie über die Gesetzeslage aufklären konnte.
Rosannaam 21.01.2009 | 17:47
Hallo Paul, >>Ich kenne aber zwei Beamte, von denen jeder zu seiner Pension noch eine Rente aus der GRV hat.<< Es gibt zig-tausende Beamte, die neben der Pension auch eine Rente aus der gesetzlichen RV beziehen, WEIL diese VOR ihrer Beamtentätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Dies ist wirklich keine Seltenheit. Heutzutage ist es weniger üblich, dass ein (späterer) Beamter vor dieser Tätigkeit einen anderen Beruf ausgeübt hat. Aber "früher" war dies oft der Fall. Gerade die Bundeswehr- oder Polizeibeamten haben nach der Schule oftmals zuerst eine Lehre mit anschließender Gesellenzeit zurückgelegt. Wenn sie dann die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hatten, erhielten/erhalten sie auch die Regelaltersrente. Auch wenn die Beamten vor dem 27. LJ. noch keine Beamten "auf Lebenszeit" sind, wird die Zeit davor niemals in der gesetzl. RV berücksichtigt. Es werden also immer nur die Zeiten einer tatsächlich versicherungspflichtigen Beschäftigung für eine Altersrente berücksichtigt. MfG Rosanna.
Paulam 21.01.2009 | 16:52
Hallo Agnes, leider hatte ich keinen Rechtsanwalt, der sich mit der Beamtenversorgung auskannte. Aber auch die Richter haben keine Ahnung, obwohl selbst Beamte. Alle verlassen sich auf die Berechnungen der zuständigen Stellen. Auch die Stellungnahme der Rechtsab-teilung eines großen Versicherungs-konzerns war fehlerhaft. Dies konnte ich allerdings auf Grund meines Wissens belegen, wobei mich mein damaliger RA nur ungläubig angeschaut hat, nach dem Motto, jetzt will ich wohl klüger wie die sein. Die Rechtsabteilung hat sich dann für Ihre fälschliche Stellungnahme bei Gericht entschuldigt. Bei der Berechnung der ruhegehalts-fähigen Dienstzeiten wurde nach § 6 Abs. 1, Satz 4 und 5 BeamtVG Erziehungsurlaub - nicht ruhegehaltsfähig - zitiert. Der Zeitraum umfasst 6 Jahre (2 * 3 Jahre). Es erfolgte dabei der Hinweis, dass die Berechnung nur vorbehaltlich erfolgt, wenn während der Ehezeit eine Anwartschaft in der GRV erzielt wurde. Der Berater der DRV hat mir allerdings erzählt, dass bei einem Beamten keine Anwartschaft in der GRV möglich ist. Ich kenne aber zwei Beamte, von denen jeder zu seiner Pension noch eine Rente aus der GRV hat. Das hängt anscheinend damit zusammen, dass erst ab dem 27. Lebensjahr die Urkunde "Beamter auf Lebenszeit" verliehen wird. Die Zeit vorher wird in der GRV berücksichtigt. Mir liegt auch eine Abschrift eines Schreibens der GRV vor, in dem meine Exfrau darauf hingewiesen wird, dass auf Grund der Geburt unseres 1. Kindes Rentenanwartschaften erworben werden können und zwar für drei Jahre, allerdings entsteht keine Versicherungs-pflicht, da sie Beamtin ist. MfG Paul
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