Hallo Pitti,
auch die gelegentliche Tätigkeit als Komparse ist eine "Beschäftigung" und daraus erzielte Einnahmen deshalb "Arbeitsentgelt". Mit 4x55 Euro im Monat überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze zwar nicht. Um Ihren Mitteilungspflichten nachzukommen, sollten Sie den Sachverhalt aber trotzdem Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen.