Zitiert von: tinie
Ich bin seit 1984
EU-Rentner und gehe tgl. 3h arbeiten. Da sich jetzt der Mindestlohn erhöht hat, darf ich nur noch 13 h je Woche arbeiten, das wären 2,6h je Tag. Das lohnt sich nicht wirklich. Ich würde gerne 3 x 3h, 1 x 4h arbeiten gehen, gesamt 13h und könnte das Buget von 450 € ausschöpfen. Ist der eine Tag mit der 4. Stunde ein Problem oder wäre es ratsamer dann lieber einmal im Monat einen weiteren Tag mit 3h zu arbeiten, da ich ja ansonsten nur 4 Tage je Woche arbeite?
Ich sehe da keinerlei Bedenken, an einem Tag der Woche eine Arbeitszeit von 4 Stunden zu absolvieren. Kein Sozialgericht Deutschlands wird Ihnen allein aus diesem Grunde die Rente wegnehmen. Es muss eine wesentliche Änderung in den individuellen Bedingungen eingetreten sein, die bei Feststellung des Rentenanspruchs vorgelegen haben.
Es handelt es sich bei der Beschränkung auf 3 Stunden nicht um die tatsächlich ausgeübte konkrete Beschäftigung, wie immer wieder irrtümlich vermutet wird. Maßgeblich ist vielmehr das rein theoretische (abstrakte) Leistungsvermögen, das unter den Verhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen eine 5-Tage-Woche erbringbar wäre. An diesem Kriterium scheitert bereits die Entziehung Ihrer Rente und ich garantiere Ihnen, dass es auch kein Rentenversicherungsträger versuchen würde.
Eine konkrete Überprüfung wird aber im Regelfall nicht vorkommen, wenn nur ein geringes Arbeitsentgelt bis 450 € erzielt wird. Sie sind auch nicht verpflichtet, die neue Gestaltung der Arbeitszeit bei der Rentenversicherung anzuzeigen. Wichtig ist nur, dass Sie innerhalb 450 € Entgelt bleiben.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R2.3
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise).
Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird.
Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben. Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird.
Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB VI (Höhe des Entgelts).