Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen der Arbeitslosenversicherung und des Rechts der gesetzlichen Krankenkassen nicht positionieren kann.
Sollte die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sein, dies prüft eine gesetzliche Krankenkasse, dann werden auch bei Teilrentenbezug Beiträge an die gesetzliche KV entrichtet. Näheres können Sie auch unter folgendem LINK nachlesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/01_formulare/02_rente/R0815.html?nn=49992
Zur Rentenversicherung werden allein durch den Rentenbezug keine Beiträge mehr entrichtet. Allerdings gleicht die Zeit ab Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, als bewertete Zurechnungszeit, das Fehlen einer weiteren Beitragentrichtung aus.