Der Rentenbeitrag setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- Risikoanteil für den Erwerbsminderungsschutz
- Risikoanteil für den Hinterbliebenenschutz
- Altersvorsorgeteil für die Altersrente
Im Globalbeitrag von aktuell 19,9 Prozent sind also die "großen Lebensrisiken" abgesichert: Invalidität, Tod und Langlebigkeit.
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz sind dabei Elemente der Daseinsvorsorge, in etwa vergleichbar einer Krankenversicherung oder KFZ-Haftpflicht. Hier besteht mehr oder weniger ein Schutz nur solange, wie laufend Beiträge bezahlt werden. Nach Einstellung der Beitragszahlungen, gleich aus welchem Grund, entfällt dann zu einem bestimmten Zeitpunkt die Risikoabsicherung. Bei den Erwerbsminderungsrenten ist dies aus den im Forum schon dargestellten Gründen nach zwei Jahren Versicherungsfreiheit passiert.
Mit dem Altersvorsorgeanteil ist dies anders: hier liegt eher ein "Ansparvertrag" mit der Bundesrepublik Deutschland vor. Ein Verfall der Altersvorsorge ist nach dem Grundgesetz nicht möglich. Sind also die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, kann diese zum nach dem Gesetz möglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Zumindest die Regelaltersrente ab "65+X" kommt daher regelmäßig bei Beamten in Betracht.
Die übertragene oder begründete Rentenanwartschaft aus Versorgungsausgleich ist im Gesamtkontext ein Zuschlag zur Altersrente, das heißt, ohne Rentenanspruch kann auch der Versorgungsausgleich nicht zur Zahlung kommen.