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Experten-Antwort

EU/BU Renten

von Manuela Mielke18.07.2011 | 19:23
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Vielen Dank für die verständliche Erklärung .Aufgrund der Berechnung frage ich mich jetzt natürlich warum ich 5 Jahre darum gekämpft habe als BU anerkannt zu werden. Das Verletztengeld hat komplett die Krankenkasse eingezogen ca. 11000 Euro und mit dem gezahlten Krankengeld verrechnet,die damals nachzuzahlende EU Rente ebenfalls.Jetzt kommt die Rentenversicherung nimmt die nachzuzahlenden 12 000 Euro der BU Rente + der ab 01.09.2011 zu zahlenden laufenden Rente und kürzt sie mal ein. Die Logik der Kürzung ist mir leider nicht verständlich,da ich ja auch einen Nebenverdienst bis 400 Euro ungekürzt verdienen dürfte. M.Mielke

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Manuela Mielke,

wir schließen uns den Stellungnahmen von KSC und -_- an.

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3 Antworten

Volkeram 18.07.2011 | 19:42
Verletztengeld und Renten sind eben vorrangige Leistungen. Deshalb werden diese Leistungen mit dem Krankengeld verrechnet. Es kann ja wohl nicht angehen, dass jemand Verletztengeld und/oder Rente ZUSÄTZLICH zum Krankengeld erhält. Was daran so unverständlich sein soll, kann ich nicht erkennen!
KSCam 18.07.2011 | 19:52
Zum einen haben Sie ja für die Verletztenrente selbst keinen einzigen Euro eingezahlt (das hat Ihr AG gemacht.) Zum anderen wäre es - wenn es die Anrechnungsvorschriften nicht gäbe - möglich, dass jemand mit Unfallrente und EM Rente mehr Geld verfügbar hätte wie er Nettolohn vor dem Unfall / Berufskrankheit hatte. Und das ist auch nicht so gewollt.... Und trotz allem haben Sie noch mehr als wenn es die Unfallrente nicht gäbe. Wenn sich Ihnen die Logig eines Gestzes nicht erschließt, sollten Sie das mit der Politik ausdiskutieren.....die DRV als Verwaltung ist nur ausführende Stelle.
-_-am 18.07.2011 | 19:55
Bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallrente handelt es sich um zwei Sozialleistungen, während es sich bei einem Arbeitsverdienst aus einem Minijob um Lohn handelt. Sozialleistungen dürfen nicht zu einer Überversorgung führen. Aus dem Grunde hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen eingeführt. Das zielt vor allem auf die vorrangige Leistungspflicht der Berufsgenossenschaften für einen erlittenen Gesundheitsschaden aus der Beschäftigung oder Tätigkeit bei gleichem oder folgendem Leistungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Insofern vermindert sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht um einen Anteil, den bereits die Berufsgenossenschaft leistet.
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