1. Ein Rentenanspruch kann nicht vererbt werden. Die Rentenzahlung endet mit dem Tod. Darüberhinaus besteht nur ein Anspruch auf eine abgeleitete Rente (z.B. Hinterbliebenenrente).
2. Beziehen Versicherte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird diese Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet. Anschließend wird diese Rente in eine Regelaltersrente umgewandelt. Sie werden rechtzeitig hierüber vom Rentenversicherungsträger informiert. Sie selber müssen hier nicht tätig werden, dieses Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet.
3. Sollten Sie jedoch bereits eine Altersrente wegen Schwerbehinderung beziehen (die Sachverhaltsschilderung ist nicht so deutlich) kann eine Umwandlung dieser Altersrente in eine andere Altersrente (z.B. Vollendung des 65. Lebensjahres) nicht erfolgen.