Hallo Susanne,
bei Bezug einer arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung und Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich, besteht nur noch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, da der Arbeitsmarkt nicht mehr verschlossen ist. Zudem wird der erzielte Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet.
Wird der Teilzeitarbeitsplatz wieder aufgegeben, prüft der Rentenversicherungsträger, ob wichtige Gründe hierfür vorliegen und ob gegebenfalls wieder ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung